
EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)
Stand Juli 2026
Die Europäische Kommission hat vor wenigen Tagen zwei Maßnahmen zur weiteren Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verabschiedet.
Zum einen wurde ein Delegierter Rechtsakt angenommen, der den Anhang I der EUDR und damit den Kreis der von der Verordnung erfassten Produkte aktualisiert. Zum anderen wurde ein Durchführungsrechtsakt verabschiedet, der die technischen Regelungen für das EUDR-Informationssystem festlegt, über das Unternehmen künftig Sorgfaltserklärungen und vereinfachte Erklärungen einreichen.
Darüber hinaus wurde die bereits im Mai zunächst nur in englischer Sprache veröffentlichte aktualisierte Leitlinie zur EUDR nun in allen EU-Amtssprachen offiziell angenommen.
Änderungen des Produktumfangs der EUDR
Der Delegierte Rechtsakt passt den Produktumfang der EUDR auf Grundlage der Stakeholder-Konsultation (bei der auch wir uns eingebracht haben) an.
Folgende Produkte werden künftig aus dem Anwendungsbereich der Verordnung herausgenommen:
- Rinderhäute, -felle und Leder,
- runderneuerte Reifen,
- Sojabohnen zur Aussaat,
- bestimmte Artikel aus vulkanisiertem Kautschuk,
- Förder- und Antriebsriemen,
- Flugzeug- und Kraftfahrzeugsitze.
Neu in den Anwendungsbereich aufgenommen werden:
- löslicher Kaffee,
- bestimmte Palmölderivate,
- gefrorene Rinderzungen.
Die Änderungen wurden von der Kommission anhand der im Staff Working Document beschriebenen Methodik bewertet. Die Kommission hat die Produktliste anhand verschiedener Kriterien überprüft. Dabei wurden unter anderem Handelsdaten, die Bedeutung der Produkte für Entwaldungsrisiken, mögliche Umgehungsmöglichkeiten der Verordnung sowie der erwartete Umweltbeitrag im Verhältnis zu den zusätzlichen Belastungen für Unternehmen analysiert.
Zudem wird klargestellt, dass Proben sowie Produkte, die ausschließlich für Analysen, Untersuchungen oder Prüfungen verwendet werden, nicht unter die EUDR fallen. Für bestimmte Produktkategorien werden zudem gezielte Ausnahmen eingeführt.
Die neu aufgenommenen Produkte werden nach Angaben der Kommission erst ab dem 30. Dezember 2027 den Anforderungen der EUDR unterliegen, um Unternehmen ausreichend Vorbereitungszeit zu ermöglichen.
Der Delegierte Rechtsakt wird nun dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Nach Ablauf der zweimonatigen Prüfungsfrist soll er im Dezember in Kraft treten. Es muss keine Zustimmung des Rates und des Parlamentes erfolgen. EP und Rat haben ein Widerspruchsrecht, wofür allerdings eine qualifizierte Mehrheit notwendig ist.
Weiterentwicklung des EUDR-Informationssystems
Mit dem ebenfalls verabschiedeten Durchführungsrechtsakt werden die technischen Rahmenbedingungen für das EUDR-Informationssystem festgelegt.
Das aktualisierte System sieht unter anderem vereinfachte Erklärungen für Kleinst- und kleine Primärerzeuger sowie aktualisierte technische Spezifikationen für automatisierte Schnittstellen (APIs) vor. Weitere Funktionalitäten sollen zu einem späteren Zeitpunkt ergänzt werden. Das Informationssystem wurde Ende Juni wieder geöffnet. Die Kommission kündigt an, das System weiterzuentwickeln, die Dokumentation zu aktualisieren und ab Ende Juli 2026 Schulungen
