
Zoll: Spediteure - Neue Vorgaben für zollrechtliche Tätigkeiten
Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (konkret durch den neu geschaffenen § 4d StBerG) gelten ab dem 1. September 2026 verschärfte Bedingungen für Speditionen und Zollvertreter.
Mit dem Inkrafttreten des neu geschaffenen § 4d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) schafft der Gesetzgeber zwar endlich Rechtssicherheit bei der Zollvertretung durch Logistikdienstleister, knüpft diese aber an strenge Voraussetzungen.
Künftig müssen Unternehmen lückenlos nachweisen, dass ihre für Zoll- und Einfuhrabgaben zuständigen Mitarbeiter über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Bislang war die Vertretung in Zollsachen durch Speditionen in einer rechtlichen Grauzone verankert.
Die Neuregelung stellt nun klar: Spediteure dürfen diese Dienstleistungen offiziell erbringen – allerdings nur, wenn sie die geforderten Qualitätsstandards erfüllen:
- Sachliche Voraussetzungen: § 4d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
- Personelle Voraussezungen: § 4b Abs. II des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Nachweis der Fachkompetenz: Unternehmen müssen dokumentieren, dass das verantwortliche Personal durch Ausbildung, Fortbildungen oder langjährige Berufserfahrung qualifiziert ist.
- Fortlaufende Weiterbildung: Ähnlich wie in anderen beratenden Berufen wird eine kontinuierliche Weiterbildung im Zollrecht zur Pflicht.
- Harte Sanktionen bei Verstößen: Kann die notwendige fachliche, finanzielle oder sachliche Ausstattung nicht nachgewiesen werden, kann das zuständige Finanzamt die Hilfeleistung in Zollsachen mit sofortiger Wirkung untersagen.
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Geschäftsbereich: Wirtschaftspolitik und Unternehmensförderung
Tatjana Jung
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