Kennzahl: 9.26282

Regeln für Finanzdienstleister (G62)

Stand: Oktober 2026

Was galt bis 2013?

Wer als Selbstständiger Finanzanlagen, beispielsweise Investmentfonds, vermitteln oder über Finanzanlagen beraten möchte, musste das Gewerbe nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) anmelden und eine Erlaubnis nach § 34 c GewO beantragen. Für bestimmte weitere Anlageprodukte, die vermittelt werden sollen, wurde und wird gegebenenfalls eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz benötigt. Seit 2013 gibt es eine Fülle von neuen Regelungen, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen.

Seit 1.1.2013: Finanzanlagenvermittler und -berater

Am 01.01.2013 wurde der Teilbereich Finanzanlagenvermittlung und -beratung aus dem § 34 c GewO in die neue Vorschrift § 34 f GewO überführt. Danach bedarf der Erlaubnis, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler).

Daneben gilt die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV).

Für Immobilien- und Darlehensvermittler gilt weiterhin § 34 c GewO, -> Infoblatt G01 „ Spezialinformationen für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter “.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bleibt weiterhin Aufsichtsbehörde für Finanzprodukte, unabhängig davon, ob die Produkte von Banken oder freien Vermittlern vertrieben werden. Wer in der Vergangenheit eine Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz benötigte, braucht diese auch jetzt noch.

Seit 19.07.2014: KWG-Erlaubnis für Abschlussvermittlung

Zum 19.07.2014 trat das Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des „Finanzmarktes“ in Kraft. Dabei wurde der Erlaubnistatbestand des § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO neu gefasst. Seit diesem Stichtag deckt die gewerberechtliche § 34 f GewO-Erlaubnis nur noch die dort beschriebene Anlagenberatung und die Anlagevermittlung ab. Für eine Abschlussvermittlung ist dagegen eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich. Erteilt wird diese Erlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine Abschlussvermittlung liegt vor, wenn der Vermittler in fremdem Namen und für fremde Rechnung Finanzprodukte anschafft oder veräußert. Hinweise zum Tatbestand der Abschlussvermittlung gibt die BaFin auf ihrer Seite www.bafin.de.

Seit 01.08.2014: Honorar-Finanzanlagenberater

Ab 1.8.2014 gelten für gewerbliche Honorar-Finanzanlagenberatung Regeln analog denen der Finanzanlagenvermittlung. Dafür wurde § 34 h neu in die GewO eingeführt. Für Honoraranlageberater, die für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen tätig sind, sind §§ 36c (Register über Honorar-Anlageberater) und 36d (Bezeichnung zur Honorar-Anlageberatung) WpHG von besonderem Interesse.

Honorar-Finanzanlageberater dürfen kein Gewerbe als Finanzanlagenvermittler ausüben. Zum 01.08.2014 konnte eine Erlaubnis nach§ 34 f GewO umgetauscht werden in eine Erlaubnis nach § 34 h GewO. Mit dem Tausch erlosch die alte § 34 f GewO-Erlaubnis. Bei dem Tausch muss lediglich die Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden, die weiteren, bereits im Rahmen des § 34 f GewO vorliegenden Nachweise gelten auch weiter als Nachweis beim Umtausch.

Honorar-Finanzanlageberater müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbieter oder Emittenten, die in einer engen Verbindung zu ihnen stehen oder zu denen in sonstiger Weise wirtschaftliche Verflechtungen bestehen.

Zudem dürfen sich Honorar-Finanzanlageberater die Erbringung der Beratung nur durch den Anleger vergüten lassen. Sie dürfen Zuwendungen eines Dritten, der nicht Anleger ist oder von dem Anleger zur Beratung beauftragt worden ist, im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, nicht annehmen, es sei denn, die empfohlene Finanzanlage oder eine in gleicher Weise geeignete Finanzanlage ist ohne Zuwendung nicht erhältlich. Zuwendungen sind in diesem Fall unverzüglich nach Erhalt und ungemindert an den Kunden auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben davon unberührt.

Seit 10.07.2015: Vermittlung von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und Direkt-Investments und die Anlageberatung hierzu

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz wurden zum 10.07.2015 partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direkt-Investments in den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) aufgenommen.

a. partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen
Während für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen bislang eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 GewO erforderlich und ausreichend war, ist für die Vermittlung dieser Produkte bzw. eine Anlageberatung hierzu nunmehr eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 (Vermögensanlagen) notwendig.
Das Kleinanlegerschutzgesetz sieht für Gewerbetreibende, die schon jetzt partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen vermitteln, Übergangsvorschriften vor (§ 157 Abs. 5 und 6 GewO). Diese müssen bis spätestens zum 01.01.2016 im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 GewO beantragen.
Kann die Sachkunde vom Antragsteller vor Erteilung der Erlaubnis noch nicht nachgewiesen werden, wird ihm eine "beschränkte Erlaubnis" für den Vertrieb von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen erteilt. Kann der Inhaber der beschränkten Erlaubnis seine Sachkunde nicht spätestens bis zum 01.07.2016 nachweisen, erlischt die Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 GewO automatisch, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
b. Direkt-Investments
Gewerbetreibende, die zu Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nummer 7 VermAnlG Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nummer 1 KWG oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 1 Nummer 1a KWG erbringen wollen, bedürfen bis zum 15.10.2015 keiner Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 GewO, müssen jedoch dann vor Erteilung der Erlaubnis alle Erlaubnisvoraussetzungen (insbesondere den Sachkundenachweis) erbringen (§ 157 Abs. 7 GewO).

Sofern eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und/oder 2 GewO besteht, muss diese auf § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 GewO erweitert werden. Wurde einem Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 GewO in der bislang geltenden Fassung erteilt, so deckt diese Erlaubnis auch die neu hinzugekommenen Vermögensanlagenprodukte (partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und Direkt-Investments) ab. Unabhängig von den dargestellten Varianten hat der Gewerbetreibende mit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes die Vorschriften der FinVermV zu beachten.

Wer ist wofür zuständig?

Finanzanlagenvermittler (§ 34 f GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) benötigen eine Erlaubnis sowie bleibt registriert im Vermittlerregister.

Im Saarland sind für die Erlaubniserteilung zuständig die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken sowie die Städte St. Ingbert und Völklingen. Die Prüfberichte müssen ebenfalls diesen Stellen eingereicht werden (vgl. Liste in Anlage). Die Sachkundeprüfung kann bei der IHK Saarland abgelegt werden. Die Registrierung der Finanzanlagenvermittler sowie deren Beschäftigte und der Honorar-Finanzanlagenberater mit Sitz im Saarland erfolgt bei der IHK Saarland.

Erlaubnis und Registrierung nach § 34 f und h GewO

1. Was gilt derzeit?

Die Finanzanlagenvermittlung und Honorar-Finanzanlagenberatung sind erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach § 34 f und h GewO wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche unterteilt. Für jeden einzelnen Teilbereich kann eine separate Erlaubnis oder eine Gesamt-Erlaubnis für alle Teilbereiche beantragt werden.

Achtung: Beschäftigte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Aber: auch Beschäftigte können für den Sachkundenachweis die Alte-Hasen-Regelung in Anspruch nehmen (vgl. unter 3 a - Ausnahmen).

Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34 f und h GewO zu erfüllen?

Für Einzelunternehmen:

  • persönliche Zuverlässigkeit
    Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen. Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde.
  • geordnete Vermögensverhältnisse
    Es ist der Nachweis zu führen, dass gegen den Antragsteller kein laufendes oder abgeschlossenes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Vollstreckungsportal vorliegt.
  • Berufshaftpflichtversicherung
    Finanzanlagenvermittler und -berater benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung. Diese sieht Mindestversicherungssummen für jeden Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Jahres vor und ist bei Antragstellung über eine entsprechende Versicherungsbestätigung nachzuweisen. Die Versicherungsbestätigung darf nicht älter als 3 Monate sein. Musterbestätigungen mit Angabe der aktuellen Mindestversicherungssummen finden Sie hier.
  • Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkunde)
    Sachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen (vgl. unter 4.).

Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs):
Es gelten ebenfalls die vorgenannten Regelungen.

Für Firmen:
Bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen (z. B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) gelten vom Grundsatz her dieselben Voraussetzungen. Gegebenenfalls müssen - je nach Rechtsform - weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

3. Ausnahmeregelungen

a) Inhaber von § 34 d oder § 34 e GewO-Erlaubnissen
Wer bereits eine Versicherungsvermittlererlaubnis gem. § 34 d GewO oder eine Versicherungsberatererlaubnis gem. § 34 e GewO besitzt und keine der neuen Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse nachweisen kann, hat die Möglichkeit, eine Erweiterungsprüfung für die Produktkategorie, die er vermitteln möchte, zu absolvieren. Es ist lediglich der theoretische Teil der Sachkundeprüfung abzulegen. Der praktische Prüfungsteil (siehe unter 4.) wird erlassen. Dies gilt aber nur dann, wenn er eine Erlaubnis ausschließlich für den Teilbereich 1 von § 34 f GewO (Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen) beantragen möchte. Diese Sonderregelung gilt auch für Personen, die noch nicht im Versicherungsvermittlerregister eingetragen sind, aber die die Voraussetzungen für einen Eintrag erfüllen.
b) Vertraglich an Kreditinstitute oder Wertpapierhandelsunternehmen gebundene Vermittler Vermittler im Sinne des § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz benötigen keine Erlaubnis nach § 34 f GewO. Für sie wird die Haftung von einem sogenannten „Haftungsdach“ (Wertpapierdienstleistungsunternehmen) übernommen. Diese Vermittler werden von ihrem Haftungsdach in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register direkt eingetragen. Dieses Register ist einsehbar unter https://portal.mvp.bafin.de/database/VGVInfo/

c) Inhaber von § 34 f GewO-Erlaubnissen
Finanzanlagenvermittler, die über eine Erlaubnis nach § 34 f GewO verfügen, können diese Erlaubnis umtauschen in eine § 34 h GewO-Erlaubnis. Sie brauchen dann lediglich das Vorliegen der entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen.

4. Sachkundeprüfung bzw. gleichgestellte Abschlüsse

Für die Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Prüfling kann bei jeder IHK zur Sachkundeprüfung antreten, soweit diese die Sachkundeprüfung anbietet. Dies ist bei der IHK Saarland der Fall. Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil wird das Fachwissen modularisiert abgeprüft. Der praktische Teil der Prüfung wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Innerhalb der Prüfung gibt es einen allgemeinen Teil und einen Spezialisierungsteil. Die Spezialisierung orientiert sich an den drei Produktbereichen. Der Prüfling muss sich vorab für einen Produktbereich entscheiden oder alle Produktbereiche wählen.

Einer Sachkundeprüfung gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse:

  1. Abschlusszeugnisse (ohne weitere praktische Berufserfahrung)
    a) geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK)
    b) geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK)
    c) geprüfter Investmentfachwirt oder -wirtin (IHK)
    d) geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK)
    e) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
    f) Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
    g) Investmentfondskaufmann oder -frau;
  2. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 1-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)
    a) betriebswirtschaftlicher Studiengang der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss)
    b) Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK) bei abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
    c) Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
  3. Abschlusszeugnis (mit zusätzlich mind. 2-jähriger Berufserfahrung in der Anlageberatung oder -vermittlung)
    Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen (IHK)

Ebenfalls gleichgestellt: Erfolgreicher Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie. In der Regel muss eine zusätzliche 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Finanzanlagenvermittlung oder -beratung nachgewiesen werden.

Im Ausland erworbene Berufsabschlüsse können auf Antrag auf Vergleichbarkeit hin überprüft werden. Gegebenenfalls ist eine ergänzende (spezifische) Sachkundeprüfung zu absolvieren, falls nicht eine vertiefte Berufspraxis die fehlenden Kenntnisse ausgleicht.

5. Registrierung

Nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34 f bzw. § 34 h GewO leitet die Erlaubnisbehörde die zu veröffentlichenden Daten an die IHK als Registrierungsstelle weiter. Diese stellt die Daten in das öffentliche Register ein und erstellt dem Erlaubnisinhaber eine Registrierungsbestätigung. Der Erlaubnisbehörde teilt sie die Registrierungsnummer mit.

Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler sowie Honorar-Finanzanlagenberater können über das gemeinsame Portal www.vermittlerregister.info gesucht werden. Die mitgeteilten Daten werden - mit Ausnahme der Geburtsdaten - ins öffentliche Register eingepflegt.

Wenn Gewerbetreibende ihre Beschäftigten mit der Anlageberatung und -vermittlung betrauen, müssen sie diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit direkt bei der IHK als Registerbehörde melden und in dieses Register eintragen lassen. Die entsprechenden Formulare stehen Ihnen unter Kennzahl 1754 zur Verfügung.

Im Übrigen dürfen Beschäftigte nur dann bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, wenn sie zuverlässig und sachkundig sind. Nicht registrierungspflichtig, aber anzeigepflichtig sind Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Der Gewerbetreibende muss die Angaben zu Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag und -ort sowie die Anschrift an die Erlaubnisbehörde unverzüglich melden.

6. Informations-, Beratungs-, Dokumentations-, und Offenlegungspflichten

Beim ersten Geschäftskontakt muss der Gewerbetreibende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform dem Kunden mitteilen.

Rechtzeitig vor Abschluss einer Anlagevermittlung muss der Vermittler vom Anleger dessen Kenntnisse und Erfahrungen sowie die Anlageziele und die finanziellen Verhältnisse erfragen; also Informationen die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Wenn vom Anleger keine Informationen zu bekommen sind, darf der Vermittler dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung und -vermittlung keine Finanzanlage empfehlen und vermitteln.

Dem Anleger müssen rechtzeitig vor Abschluss Informationen zur Verfügung gestellt werden, die eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Kosten und Nebenkosten, die der Anleger zu tragen hat, müssen genau ausgewiesen werden. Falls eine Angabe des genauen Preises nicht möglich ist, muss die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises dargelegt werden.

Der Gewerbetreibende muss Provisionen, Gebühren und sonstige Zuwendungen offen legen, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen und bei der Beratung über Finanzanlagen von Dritten erhält.

Über jede Beratung muss nach Abschluss der Anlageberatung und vor Abschluss eines Geschäfts ein Beratungsprotokoll unverzüglich in Schriftform angefertigt und dem Anleger zur Verfügung gestellt werden.

Ein kurzes, leicht verständliches Produktinformationsblatt ist rechtzeitig vor dem Abschluss des Geschäfts an den Anleger auszuhändigen.

Auch Mitarbeiter des Vermittlers müssen diese Pflichten einhalten

Näheres -> Infoblatt G69 „Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der Finanzanlagenvermittler nach § 34 f GewO“ .

7. Prüfungen

Gewerbetreibende im Sinne des § 34 f Abs. 1 GewO müssen auf ihre Kosten ihre geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen und den Prüfbericht der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres zukommen lassen. Die Regelung ist der bisherigen Makler- und Bauträgerverordnung entnommen. Die bisher von der Prüfpflicht ausgenommenen Anlageberater sind nun auch in die Prüfpflicht einbezogen.

8. Kosten

Die Gebühren für die Erlaubniserteilung im Saarland betragen derzeit maximal 2.000,00 €. Der Betrag setzt sich i.d.R. aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für jeden der drei Teilbereiche zusammen. Die Höhe der Gebühren für die Registrierung und Sachkundeprüfung bei der IHK finden Sie in unserem Gebührentarif unter Kennzahl 2470.

ANLAGE: Zuständige Behörden im Saarland für Bauträger und Baubetreuer, Darlehensvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobiliardarlehensvermittler, Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Landeshauptstadt Saarbrücken
Ordnungsamt
Großherzog-Friedrich-Str. 111
66121 Saarbrücken
Telefon (0681) 905-3509 oder -3573
Fax: (0681) 905-3579
E-Mail: ordnungsamt@saarbruecken.de

Stadt St. Ingbert
Bürgerservice und Ordnung
Am Markt 12
66386 St. Ingbert
Telefon: (06894) 13-113 oder -0
Fax: (06894) 13-111
E-Mail: gewerbeamt@st-ingbert.de

Stadt Völklingen
Fachbereich 3/32
Rathausplatz
66333 Völklingen
Telefon: (06898) 13-2266 oder -2451
Fax: (06898) 13-2122
E-Mail: gewerbe-online@voelklingen.de

Regionalverband Saarbrücken - als Kreispolizeibehörde -
Schlossplatz 8-10
66119 Saarbrücken
Telefon: (0681) 506-3157 oder -3158
Fax: (0681) 506- 3390
E-Mail: gewerberecht@rvsbr.de

Saarpfalz-Kreis
Kreispolizeibehörde
Am Forum 1
66424 Homburg
Telefon: (06841) 104-8321 oder -8257
Fax: (06841) 104-7239
E-Mail: kpb@saarpfalz-kreis.de

Landkreis Saarlouis
Amt für Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Kaiser-Wilhelm-Straße 4 - 6
66740 Saarlouis
Telefon: (06831) 444-302 oder-0
Fax: (06831) 444-308
E-Mail: amt32@kreis-saarlouis.de

Landkreis Neunkirchen
Kreispolizeibehörde
Wilhelm-Heinrich-Straße 36
66564 Ottweiler
Telefon: (06824) 906-1328 oder -1100
Fax: (06824) 906-1285
E-Mail: kreispolizei@landkreis-neunkirchen.de

Landkreis Merzig-Wadern
Straßenverkehrs- und Kreisordnungsbehörde
Bahnhofstraße 44
66663 Merzig
Telefon: (06861) 80-286 oder -0
Fax: (06861) 80-360
E-Mail: strassenverkehr@merzig-wadern.de

Landkreis St. Wendel
Kreisordnungs- und Straßenverkehrsamt
Tritschler Straße 5
66606 St. Wendel
Tel.: 06851/801-2827
Fax: 06851/801-2872
E-Mail: kreispolizeibehoerde@lkwnd.de

Eine Zuordnung der saarländischen Gemeinden zu den o.g. Behörden

  • Beckingen, Landkreis Merzig-Wadern
  • Bexbach, Saarpfalz-Kreis
  • Blieskastel Saarpfalz-Kreis
  • Bous, Landkreis Saarlouis
  • Dillingen, Landkreis Saarlouis
  • Ensdorf, Landkreis Saarlouis
  • Eppelborn, Landkreis Neunkirchen
  • Freisen, Landkreis St. Wendel
  • Friedrichsthal, Regionalverband Saarbrücken
  • Gersheim, Saarpfalz-Kreis
  • Großrosseln, Regionalverband Saarbrücken
  • Heusweiler, Regionalverband Saarbrücken
  • Homburg, Saarpfalz-Kreis
  • Illingen, Landkreis Neunkirchen
  • Kirkel, Saarpfalz-Kreis
  • Kleinblittersdorf, Regionalverband Saarbrücken
  • Lebach, Landkreis Saarlouis
  • Losheim am See, Landkreis Merzig-Wadern
  • Mandelbachtal, Saarpfalz-Kreis
  • Marpingen, Landkreis St. Wendel
  • Merchweiler, Landkreis Neunkirchen
  • Merzig, Landkreis Merzig-Wadern
  • Mettlach, Landkreis Merzig-Wadern
  • Nalbach, Landkreis Saarlouis
  • Namborn, Landkreis St. Wendel
  • Neunkirchen, Landkreis Neunkirchen
  • Nohfelden, Landkreis St. Wendel
  • Nonnweiler, Landkreis St. Wendel
  • Oberthal, Landkreis St. Wendel
  • Ottweiler, Landkreis Neunkirchen
  • Perl, Landkreis Merzig-Wadern
  • Püttlingen, Regionalverband Saarbrücken
  • Quierschied, Regionalverband Saarbrücken
  • Rehlingen-Siersburg, Landkreis Saarlouis
  • Riegelsberg, Regionalverband Saarbrücken
  • Saarbrücken, Landeshauptstadt Saarbrücken
  • Saarlouis, Landkreis Saarlouis
  • Saarwellingen, Landkreis Saarlouis
  • Schiffweiler, Landkreis Neunkirchen
  • Schmelz, Landkreis Saarlouis
  • Schwalbach, Landkreis Saarlouis
  • Spiesen-Elversberg, Landkreis Neunkirchen
  • St. Ingbert, Stadt St. Ingbert
  • St. Wendel, Landkreis St. Wendel
  • Sulzbach, Regionalverband Saarbrücken
  • Tholey, Landkreis St. Wendel
  • Überherrn, Landkreis Saarlouis
  • Völklingen, Stadt Völklingen
  • Wadern, Landkreis Merzig-Wadern
  • Wadgassen, Landkreis Saarlouis
  • Wallerfangen Landkreis Saarlouis
  • Weiskirchen, Landkreis Merzig-Wadern

Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Ansprechpartner

Porträt Thomas Teschner (Bild) | November 2022

Geschäftsbereich: Recht und Zentrale Dienste | Team: Recht

Ass. iur. Thomas Teschner

Referent
Gewerberecht, Vermittlerregister, Sachverständigenrecht, EA-Saar

Tel.: +49 681 9520-200Fax: +49 681 9520-690E-Mail: