
REACH und CLP
Die europäischen Verordnungen REACH und CLP bilden zentrale Säulen des europäischen Chemikalienrechts. Sie betreffen nicht nur Hersteller chemischer Stoffe. Auch Importeure, Händler, nachgeschaltete Anwender sowie Hersteller und Importeure von Erzeugnissen können umfangreichen Pflichten unterliegen.
REACH-Verordnung
Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe in der Europäischen Union.
Hersteller und Importeure müssen Stoffe grundsätzlich bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) registrieren, wenn sie diese in Mengen von mindestens einer Tonne pro Jahr herstellen oder in die EU importieren. Ohne erforderliche Registrierung dürfen die betreffenden Stoffe grundsätzlich nicht hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.
Abhängig von der Rolle des Unternehmens und den verwendeten Stoffen können insbesondere folgende Pflichten bestehen:
- Registrierung von Stoffen bei der ECHA,
- Weitergabe von Informationen innerhalb der Lieferkette,
- Erstellung und Weitergabe von Sicherheitsdatenblättern,
- Beachtung von Beschränkungen und Verwendungsverboten,
- Einhaltung von Zulassungspflichten für besonders besorgniserregende Stoffe,
- Informations- und gegebenenfalls Meldepflichten bei Stoffen in Erzeugnissen.
Welche Pflichten gelten, hängt insbesondere davon ab, ob ein Unternehmen als Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender, Händler oder Lieferant eines Erzeugnisses tätig wird.
Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) und Erzeugnisse
Besondere Anforderungen gelten für Stoffe, die in die REACH-Kandidatenliste der besonders besorgniserregenden Stoffe (SVHC) aufgenommen wurden.
Enthält ein Erzeugnis einen solchen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, können insbesondere Informationspflichten gegenüber gewerblichen Abnehmern und Verbrauchern bestehen. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen Mitteilungs- beziehungsweise Meldepflichten gegenüber der ECHA bestehen, unter anderem über die SCIP-Datenbank.
Da die Kandidatenliste regelmäßig erweitert wird, sollten Unternehmen prüfen, ob ihre Produkte oder eingesetzten Stoffe von neuen Einträgen betroffen sind.
CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen. Sie setzt in der EU das weltweit harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) um.
Unternehmen müssen insbesondere prüfen,
- ob Stoffe und Gemische als gefährlich einzustufen sind,
- welche Gefahrenpiktogramme, Signalwörter sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise erforderlich sind,
- welche Anforderungen an Etiketten und Verpackungen gelten,
- ob Meldungen an das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis der ECHA erforderlich sind,
- ob für gefährliche Gemische eine Meldung an die Giftinformationszentren einschließlich eines UFI-Codes erforderlich ist.
Die CLP-Verordnung wurde 2024 umfassend überarbeitet. Neue Anforderungen betreffen unter anderem Kennzeichnung, Werbung, Online-Handel und Fernabsatz. Die neuen Regelungen treten schrittweise in Kraft; für einen Teil der Vorgaben wurde der Anwendungsbeginn auf den 1. Januar 2028 verschoben.
Hilfe für Unternehmen
Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Pflichten empfiehlt es sich, zunächst die eigene Rolle innerhalb der Lieferkette zu bestimmen und anschließend zu prüfen, welche Vorgaben für die jeweiligen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse gelten.
Der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die nationale Auskunftsstelle der Bundesbehörden und bietet umfangreiche Informationen, Leitfäden und Hilfestellungen für Unternehmen.
Weitere Informationen
Ansprechpartner

Geschäftsbereich: Wirtschaftspolitik und Unternehmensförderung | Team: Standortpolitik
Dipl.-Volksw. Christian Wegner
Referent
Umweltpolitik und Umweltrecht, Abfallberatung, EMAS-Registrierungsstelle, Gesundheitswirtschaft, Arbeits- und Gesundheitsschutz, IHK Regional Saarlouis