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Sozialversicherung

Niederlande

Die Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) besteht grundsätzlich im Arbeitsland. Unter bestimmten Umständen kann ein Arbeitnehmer weiterhin Mitglied der Sozialversicherung im Heimatland sein. In diesem Fall darf er aber nicht länger als 24 Monate im EU-Ausland beschäftigt sein. Der formelle Nachweis für eine Befreiung der Sozialversicherungspflicht im Arbeitsland ist durch eine Entsendebescheinigung A1 bei EU-Bürgern oder durch eine E101 Bescheinigung bei Nicht-EU-Bürgern zu gewährleisten.
Achtung: Für Zeitarbeitsunternehmen gelten andere Regelungen.
Hierzu finden Sie nähere Information bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland.

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)

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Oliver Groll Porträt (jpg) | Oktober 2021

Geschäftsbereich: Wirtschaftspolitik und Unternehmensförderung

Dipl.-Volksw. Oliver Groll

Tel.: +49 681 9520-413Fax: +49 681 9520-487E-Mail: