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Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019
Das Bundesamt für Justiz hat in einer Pressemitteilung
mitgeteilt, dass es gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur
Offenlegung von Jahresabschlüssen am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1.
März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs
einleiten wird.
Nach § 325 HGB müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen die Offenlegung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vornehmen. Für den Bilanzstichtag auf den 31. Dezember 2019 endet somit die Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2020. Diese Frist wird zwar seitens des Bundesamtes für Justiz formal nicht verlängert. Jedoch sollen Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nicht vor dem 1. März 2021 erfolgen.
Nach § 325 HGB müssen veröffentlichungspflichtige Unternehmen die Offenlegung innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag vornehmen. Für den Bilanzstichtag auf den 31. Dezember 2019 endet somit die Offenlegungsfrist am 31. Dezember 2020. Diese Frist wird zwar seitens des Bundesamtes für Justiz formal nicht verlängert. Jedoch sollen Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB nicht vor dem 1. März 2021 erfolgen.