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Aktuelles

Kennzahl: 17.15378

Urlaub in der Corona-Krise

24.06.2020

Auch wenn Urlaub und Reisen im Jahr der Corona-Krise schwierig sind: Es besteht der gesetzliche Erholungsurlaubanspruch und der Urlaub muss genommen werden. Urlaubsplanung ist deshalb auch in der Corona-Krise im Unternehmen notwendig. Oft geht die Planung vom Mitarbeiter aus, der seinem Chef einen entsprechenden Urlaubsantrag vorlegt. Dieser muss den Antrag annehmen, damit der Mitarbeiter seinen Urlaub rechtmäßig antreten kann. Dabei geschieht die Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber, er hat die Interessen abzuwägen, ob die betriebliche Situation einen Urlaub zulässt. Aus diesem Recht des Arbeitgebers, den Urlaub festzulegen folgt, dass der Mitarbeiter nicht zur Selbstbeurlaubung berechtigt ist. Eine solche Selbstbeurlaubung führt zur Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung.