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Hochwasser: Informationen für Unternehmen
Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zu Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert und erweitert.
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Zentrale Hotline eingerichtet
Für vom Hochwasser betroffene saarländische Unternehmen hat das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie eine Hotline und eine Mailadresse eingerichtet. Sie dient als erste Anlaufstelle, um einen Schadensüberblick der betroffenen Unternehmen zu erhalten und ist unter 0681-501-4444 oder hochwasser@wirtschaft.saarland.de zu erreichen.
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Finanzielle Hilfen – Antragstellung ab sofort möglich
Eine Woche ist seit Beginn des Starkregens vergangen. Ab sofort können vom Hochwasser betroffene Saarländerinnen und Saarländer Anträge auf finanzielle Hilfen stellen, die Landesregierung, Landkreise, Regionalverband sowie Städte und Gemeinden gemeinsam auf den Weg gebracht haben. Formulare stehen ab sofort unter www.saarland.de/hochwasserhilfe bereit.
Verfahren:
- Antrag herunterladen
- Antrag ausfüllen
- Antrag zum Rathaus schicken
Die weitere Abwicklung erfolgt in den Rathäusern und Landratsämtern. Auf den Webseiten der Landesregierung gibt es Antworten auf die wesentlichen Fragen rund um die Hilfen. Das Land übernimmt 50 Prozent, die Kreisebene 25 Prozent und die Städte und Gemeinden ebenfalls 25 Prozent der finanziellen Kosten.
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Rechtliche Aspekte
Begutachtung der Hochwasserschäden in Abstimmung mit der Versicherung (Sachverständige)
Die Begutachtung der Hochwasserschäden sollte grundsätzlich in Abstimmung mit der jeweiligen Versicherung erfolgen. So wird unter anderem sichergestellt, dass die Kosten der Begutachtung von der Versicherung getragen werden und das Gutachten von der Versicherung akzeptiert wird. Die IHK Saarland weist in diesem Zusammenhang auf die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden hin. Diese haben ihre besondere Sachkunde auf ihrem Bestellungsgebiet nachgewiesen. Die IHK benennt gegenüber Gerichten, Unternehmen und Privatpersonen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.
Hier finden Sie die Kontakte der Sachverständigen.
Betriebsrisiko – Lohnzahlung trotz Betriebsunterbrechungen
Auch wenn Unternehmen ihre Mitarbeiter aufgrund von Hochwasserschäden nicht mehr beschäftigen können, sind sie grundsätzlich weiterhin zur Zahlung des vereinbarten Lohns verpflichtet, da die Unternehmen das sogenannte Betriebsrisiko tragen. Die Unternehmen haben jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Folge von Hochwasserschäden
Für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Das hat die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilt.
Unternehmen steht die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung.
Wenn der Betrieb unmittelbar von ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen betroffen ist (zum Beispiel durch eine Hochwasserkatastrophe), kann Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Dies ist der Fall, wenn ab dem Eintritt des Ereignisses alles Mögliche und Notwendige unternommen wird, um die Anzeige sofort zu erstatten. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen ab Beginn des Arbeitsausfalls gezahlt werden.
Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.
Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Ausführliche Informationen, wie Kurzarbeit anzuzeigen ist, sowie zur Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Voraussetzungen erhalten Betriebe unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung.
(Quelle: Arbeitsagentur)
Auswirkungen auf vertragliche Pflichten
Wenn ein Unternehmen wegen des Hochwassers seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, richten sich die Rechtsfolgen nach den konkreten Bestimmungen des jeweiligen Vertrages. Sofern keine vertraglichen Regelungen – wie etwa eine Höhere-Gewalt-Klausel – bestehen, finden die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Ein Unternehmen kann bei Lieferschwierigkeiten wegen des Hochwassers beispielsweise nicht in Verzug kommen, wenn die Regelungen zur Unmöglichkeit (§ 275 BGB) greifen. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen ganz oder teilweise von seinen vertraglichen Pflichten befreit wird, deren Erfüllung ihm unmöglich geworden sind. Allerdings entfällt auch der Anspruch auf die entsprechende Bezahlung.
Sofern es sich lediglich um eine sogenannte vorübergehende Unmöglichkeit handelt, entfällt die Leistungspflicht auch nur für den vorübergehenden Zeitraum.
In einer solchen Konstellation brauchen Unternehmen regelmäßig auch keine Schadensersatzansprüche ihrer Kunden befürchten, da diese ein Verschulden des Unternehmens voraussetzen würden.
Unternehmen sollten ihre Verträge dennoch genau überprüfen, da sich aus ihnen etwaige Fristen oder Handlungspflichten ergeben können. Unabhängig davon sollten die Unternehmen ihre Kunden möglichst frühzeitig über die Lieferschwierigkeiten informieren, da ansonsten doch Schadensersatzansprüche drohen könnten.
Ausnahmsweise kann eine Vertragsanpassung oder ein Rücktritt vom Vertrag auch wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) möglich sein. Hierfür müssen sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben und die Parteien hätten den Vertrag bei Kenntnis dieser geänderten Umstände nicht oder nicht so geschlossen.
Hilfseinsatz eigener Arbeitnehmer in fremden Unternehmen
Das Hochwasser hat Unternehmer wie Privatpersonen gleichermaßen betroffen. Insbesondere wegen der Aufräumarbeiten, sei es im eigenen Betrieb oder im privaten Bereich, ist bei den Unternehmen ein erhöhter Personalbedarf entstanden. Dieser Personalbedarf kann von Arbeitnehmern anderer Unternehmen gedeckt werden.
Dabei liegt kein Fall der erlaubnispflichtigen Arbeitnehmerüberlassung vor. Gemäß § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher einem Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, einer Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.
Nach dieser Legaldefinition wäre auch bei Aufräumarbeiten in fremden Betrieben oder einer aushilfsweisen Überlassung eine Erlaubnis bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen.
Allerdings enthält § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG eine Rückausnahme. Das AÜG ist danach nicht anzuwenden, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Das heißt, selbst bei voller Eingliederung in den vom Hochwasser betroffenen Betrieb und voller Weisungsgebundenheit bedarf es keiner Erlaubnis. Unternehmen können ihre Arbeitnehmer also guten Gewissens in anderen Unternehmen einsetzen, ohne fürchten zu müssen, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen.
Dies ergibt auch Sinn, da in Notsituationen Hilfe möglichst flexibel, schnell und unbürokratisch dort ankommen muss, wo sie benötigt wird.
Schutz für Helfende
Wer andere Menschen in einer Gefahrensituation vor Schäden bewahren will und dabei selber zu Schaden kommt, ist gesetzlich unfallversichert. Das gilt auch für die vielen Helferinnen und Helfer beim Hochwasser. Hierzu zählen insbesondere Ersthelferinnen und Ersthelfer aber auch die Rettungskräfte der Hilfeleistungsunternehmen, die bei der Katastrophen- oder auch in der Nachbarschaftshilfe aktiv sind und dabei verletzt oder traumatisiert werden.
Der Versicherungsschutz umfasst nicht nur die direkte Nothilfe für verletzte Personen. Auch die Beseitigung der Trümmer, um damit einen Beitrag zu leisten, die eingetretene Notlage durch den Ausfall der Wasser- und Energieversorgung zu beseitigen oder fehlende Zufahrtswege wiederherzustellen, gilt als versicherte Tätigkeit.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung umfassen Heilbehandlung sowie psychologische Betreuung. Darüber hinaus sind auch Hilfen zur beruflichen und sozialen Wiedereingliederung möglich. Bei bleibenden Gesundheitsschäden erhalten Betroffene eine finanzielle Entschädigung. Im Rahmen der Nothilfe ist ausnahmsweise auch der Ersatz von beim Einsatz aufgetretenen Sachschäden möglich.
Hier finden Sie Informationen der Unfallkasse Saarland.
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Hochwasser-Finanzhilfen
Die bestehende Elementarschädenrichtlinie greift bei großen und elementaren Schäden, sofern man bedürftig ist. Sie blieb im Kern unverändert, wurde aber an einigen Stellen vereinfacht und Schwellen abgesenkt. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Vereine sowie kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige der freien Berufe, die durch das Hochwasser unmittelbare Schäden an privaten Gebäuden, Hausrat oder am Vereins- bzw. Unternehmensvermögen erlitten haben. Als Elementarschaden gilt bereits ein Schaden ab 5.000 Euro (Absenkung von ehemals 20.000 Euro). Gewährt wird eine Finanzhilfe bis zur Hälfte der Schadenssumme, maximal aber 75.000 Euro. Bei einer Schadenssumme von über 150.000 Euro kann ein Zinsverbilligungszuschuss von bis zu 100 Prozent der Zinskosten des notwendigen Darlehens für den darüberhinausgehenden Schaden gewährt werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Elementarschadenleistung: Der Abschluss einer Versicherung wäre finanziell nicht zumutbar gewesen. Der Nachweis darüber erfolgt über zwei aktuelle Angebote, die über 2 Prozent des Nettoeinkommens des Haushalts liegen müssen.
Härtefallregelung
Treten Härtefälle auf, die bei der Richtlinie durchs Raster fallen, besteht die Verabredung einer Härtefallregelung, um auch hier helfen zu können.
Ansprechpartner für die Finanzhilfen ist die zuständige Kommune.
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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
In unserer Übersicht finden Sie die von der IHK Saarland öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zur Begutachtung von Schäden.
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KMU Runder Tisch
Auch das Instrument "KMU Runder Tisch" hilft in Extremsituationen. Unter der Prämisse „Wirtschaft hilft Wirtschaft“ besteht ein Zusammenschluss zwischen Wirtschaftsministerium des Saarlandes, der IHK Saarland, der Handwerkskammer des Saarlandes, der saarländischen Genossenschaftsbanken und Sparkassen sowie der Saarländische Investitionskreditbank, um unbürokratisch und schnell zu helfen.
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