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Brexit und Warenverkehr

Zoll- und Exportkontrolle

Zollformalitäten

Für deutsche Unternehmen bedeutet der Brexit, dass sie - wie beim Warenverkehr mit anderen Drittstaaten - Zollanmeldungen erstellen und ggf. Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen beantragen müssen. Besonders Unternehmen, die bislang nur an Kunden innerhalb des Europäischen Binnenmarkts geliefert haben, müssen sich für Warenströme zwischen der EU und UK zukünftig erstmalig auf die zollrechtlichen Anforderungen an den Warenverkehr mit Drittstaaten einstellen.


Brexit: Vereinigtes Königreich verschiebt den Start von Zollkontrollen bei der Einfuhr auf den 1.1.2022 bzw. 1.7.2022

Bislang sollten ab 1.10.2021 Vorabanmeldungen und Gesundheitszeugnisse Voraussetzung für die Einfuhr von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs nach Großbritannien sein. Ab 1.1.2022 sollten zudem Sicherheitserklärungen für alle Einfuhren (ESumA) greifen. Diese und weitere Übergangsfristen nach dem Brexit wurden nun erneut verschoben.

Am 14.09.2021 hat Großbritannien angekündigt, dass der Zeitplan für die schrittweise Implementierung von Zollvorschriften und Zollkontrollen für Importe aus der EU abermals verschoben wird. Von der Verschiebung sind u.a. auch Einfuhren von Lebensmitteln tierischen Ursprungs betroffen. Zuletzt hatte die GTAI in ihrer Meldung vom 13.09.2021 noch einmal sehr anschaulich über die eigentlich ab 1.10.2021 geltenden Anforderungen an Lebensmitteleinfuhren nach Großbritannien berichtet.

Laut Pressemitteilung der britischen Regierung (Website) wird der Zeitplan des Border Operating Model nun wie folgt angepasst:
  • Die Anforderungen für die Voranmeldung von Waren, die veterinär- oder pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen (SPS-Waren), die am 1. Oktober 2021 eingeführt werden sollten, werden nun am 1. Januar 2022 eingeführt.
  • Die Vorlage von Veterinärbescheinigungen für die Ausfuhr (Export Health Certificates), die am 1. Oktober 2021 eingeführt werden sollten, werden nun am 1. Juli 2022 eingeführt.
  • Die Vorlage von Pflanzengesundheitszeugnissen und physische Kontrollen von SPS-Gütern an Grenzkontrollstellen, die am 1. Januar 2022 eingeführt werden sollten, werden nun am 1. Juli 2022 eingeführt.
  • Sicherheitserklärungen (ESumA) für Einfuhren werden statt ab dem 1. Januar 2022 ebenfalls erst ab dem 1. Juli 2022 erforderlich sein.
  • Vollständige Zollerklärungen und -kontrollen werden dagegen, wie bereits angekündigt, am 1. Januar 2022 eingeführt.


Brexit und Logistik: Zollformalitäten an EU- und UK-Grenzübergängen

Seit dem 1. Januar 2021 sind im Frachtverkehr mit dem Vereinigten Königreich Zollformalitäten eingeführt.

Gerne machen wir Sie nun auf eine Veröffentlichung des European Shippers’ Council (ESC) aufmerksam.

Auf seiner Webseite informiert der ESC zum einen über den konkreten Vorbereitungsstand der Zollbehörden in UK, FR, NL und BE sowie zu den erforderlichen Zolldokumenten an den jeweiligen Grenzzollstellen. Die Präsentationen der jeweiligen Zollvertreter bei einem ESC-Webinar am 12.11.2020 können Sie hier oder im Downloadbereich unten abrufen.

Zum anderen hat der ESC zusätzlich ein Faltblatt des niederländischen Zolls mit Hinweisen zur Abfertigung von Frachtsendungen in niederländischen Fährterminals veröffentlicht. Die Hinweise im Faltblatt sind unter anderem auf Deutsch verfasst. Kernaussage: Ohne vorab elektronisch erstellte Zolldokumente wird LKWs der Zugang zu den Fährterminals (z.B. in Rotterdam) verweigert.

Sämtliche Dokumente können Sie auf der Website des ESC abrufen.

Smart Border Verfahren an der französischen Grenze

Die französische Botschaft in Berlin hat zusammen mit dem französischen Zoll am ein Webinar angeboten, um die Funktionalitäten des Smart Border Systems zu erklären. Die Aufzeichnung der Veranstaltung ist online verfügbar.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

Brexit: Zollformalitäten seit dem Ende der Übergangsphase (1.1.2021)


Am 13.11.2020 hat die Generaldirektion Steuern und Zollunion der EU-Kommission (DG Taxud) die in der Trade Contact Group (TCG) vertretenden europäischen Wirtschaftsverbände im Rahmen einer Brexit-Sondersitzung über Anforderungen bei der Zollabfertigung zum bevorstehenden Ende der Brexit-Übergangsphase am 1.1.2021 informiert.

Im Rahmen des 3-stündigen virtuellen Austausches wurden zahlreiche Fragen mit Blick auf die ab dem 1.1.2021 greifenden Zollformalitäten auf Grundlage des Unionszollkodex diskutiert. U.a. wurden folgende Punkte erörtert:
  • ENS/EXS: Die EU wird nicht auf ENS/EXS-Sicherheitserklärungen verzichten.
    (Hinweis: Das Vereinigte Königreich wird seinerseits bei der Einfuhr sechs Monate lang auf das Erfordernis einer solchen Summarischen Eingangsanmeldung (ESumA, Entry Summary Declaration (ENS)) verzichten. Bei der Ausfuhr aus dem UK sind Summarische Ausgangsanmeldungen (ASumA, Exit Summary Declaration (EXS) jedoch genau) genau wie in der EU ab dem 1.1.2021 Pflicht.

  • Zollabfertigung leerer Mehrwegverpackungen:
    Hier wird es keine Brexit-spezifische Handhabung geben. Stattdessen erfolgt die Zollabfertigung entlang des im jüngsten Taxud-Dokument „Common understanding on return-refill containers" beschriebenen Ablaufs.

  • GEO-Codes: Verwendung von GEO-Codes zur Implementierung des IE/NI-Protokolls.
    Es wird einen Nordirland (NI)-spezifischen Code geben, der z.B. in Zollanmeldungen für Sendungen, die NI tangieren, verwendet werden muss. Dieser Code wird "XI" lauten. Im Gegensatz zu bislang der DIHK vorliegenden Informationen, wird der Code für den Rest des Vereinigten Königreichs nicht "XU", sondern unverändert „GB“ lauten.

  • Offene Ausfuhr-/Einfuhranmeldungen: DG TAXUD fordert die Wirtschaftsbeteiligten auf, so viele "offene Ausfuhr-/Einfuhranmeldungen" wie möglich vor dem 1.1.2021 zu schließen. Danach wird die Schließung offener Vorgänge für alle Beteiligten (Unternehmen und Zoll) schwieriger sein und die Vorlage alternativer Nachweise erfordern.

  • Frachtverkehr/sailing goods (Waren, die die EU vor dem 1.1.2021 verlassen und nach dem 1.1.2021 im Vereinigten Königreich ankommen (und umgekehrt):
    Der Status als Unionswaren und insbesondere das Datum, an dem die Warenbewegung begonnen hat, müssen nachgewiesen werden. Neben anderen Dokumenten ist z.B. ein Luftfrachtbrief hierfür geeignet. Näheres finden Sie auch unter Punkt 5.3 im „EU-Guidance document on customs procedures“.

  • "Gefährdete Waren“ (goods being at risk):
    Dies bezieht sich auf Waren, die aus GB nach NI gebracht werden und u.U. anschließend in die EU weiter transportiert werden. Die diesbezüglichen "Risikokriterien" müssen noch vom gemeinsamen EU/UK-Ausschuss festgelegt werden. Unabhängig davon gilt: Für jede Sendung von GB nach NI müssen formelle EU-Zollerklärungen abgegeben werden!

  • SPS: Sanitäre und phytosanitäre (SPS) Kontrollen werden in jedem Fall an der EU-Außengrenze durchgeführt. Es gibt keine Möglichkeit, SPS-Kontrollen in das EU-Inland zu verlagern.

  • Im Falle eines Freihandelsabkommens:
    - Präferenzieller Warenursprung: Formale Warenverkehrsbescheinigungen (z.B. „EUR.1) sind im Abkommensentwurf nicht vorgesehen. Stattdessen werden Erklärungen zum Ursprung verwendet
    - UK kopiert bei seinen „Roll-over-FTAs“ die EU-Freihandelsabkommen der EU, z.B. mit den Mittelmeeranrainern (MED), einschließlich der Bezeichnung der Präferenzdokumente, die weiterhin "EUR.1" bzw. "EUR-MED" heißen sollen. DG Taxud ist sich der Verwechslungsgefahr bewusst und sucht nach Möglichkeiten, die Verwirrung für Unternehmen zu begrenzen.
DG Taxud hat angekündigt, ihre Guidance-Dokumente („Readiness Notices“) in den nächsten Wochen noch einmal zu aktualisieren.

Weitere Informationen dazu finden Sie im „Brexit Zoll-Leitfaden für Unternehmen der EU-Kommission“.

Präferenznachweise und Präferenzkalkulation

Waren, die sich innerhalb der EU im freien Verkehr befinden, konnten bislang zollfrei zwischen UK und Deutschland hin und her geliefert werden. Im Abschnitt 5 des „Leitfadens für Zollverfahren“ ist festgehalten: Ab dem Austrittsdatum gelten britische Vorleistungen für die Bestimmung des präferenziellen Warenursprungs im Rahmen von präferenziellen EU-Handelsabkommen als (Vor-) Materialien ohne EU-Ursprungseigenschaft. Dies ist bei der Ausfertigung von Ursprungsnachweisen und Lieferantenerklärungen entsprechend zu berücksichtigen.

Hinweis zu Ursprungsnachweisen: Ursprungsnachweise, die vor dem Austrittsdatum in der EU-27 oder dem VK ausgestellt wurden, bleiben gültig, sofern die Ausfuhr vor dem Austrittsdatum erfolgt ist. Allerdings weist die EU darauf hin, dass die Zollbehörden der Abkommenspartner zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Nachprüfungsersuchen stellen können.
Hinweis zu Lieferantenerklärungen (LE): LE und Langzeit-LE können ab dem Austrittsdatum nur noch als Vornachweise für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen anerkannt werden, wenn sie keine bzw. für die Bestimmung des EU-Ursprungs nicht relevante Anteile an (Vor-)Materialien aus dem VK enthalten. Exporteure und zuständige Zollbehörden, die Ursprungsnachweise nach dem Austrittsdatum ausstellen, sind verpflichtet zu prüfen, ob die als Vornachweis vorgelegten LE die o.g. Bedingungen erfüllen.

Die EU-Kommission weist zudem darauf hin, dass der LE-Aussteller den LE-Empfänger über Änderungen der Ursprungseigenschaft der betreffenden Ware(n) informieren soll. Im Falle einer Langzeit-Lieferantenerklärung soll der LE-Aussteller den LE-Empfänger informieren, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung ab dem Zeitpunkt des VK-Austritts für alle oder einige Sendungen, die unter die Langzeit-Lieferantenerklärung fallen, nicht mehr gültig ist.

Exportkontrolle – Dual-Use Güter & Ausfuhrgenehmigungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert zu exportkontrollrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Brexit (ohne ein Austrittsabkommen) auf seiner Internetseite.
Aus exportkontrollrechtlicher Sicht hätte ein Brexit ohne Austrittsabkommen zur Folge, dass Lieferungen in das Vereinigte Königreich (England, Nordirland, Schottland und Wales) als Ausfuhren, und nicht mehr als Verbringungen, anzusehen wären. Hierdurch würden neue Genehmigungsplichten entstehen. Insbesondere im Zusammenhang mit:
  • Dual-Use-Gütern,
  • bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte,
  • Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch
  • Handels- und Vermittlungsgeschäften, sowie
  • der Technischen Unterstützung.
Im Falle eines Brexit ohne Austrittsabkommen sind allerdings Verfahrenserleichterungen geplant. Die EU-Kommission hat einen Vorschlag zur Aufnahme des Vereinigten Königreichs in die begünstigen Bestimmungsziele der Allgemeinen Genehmigung Nr. EU001 erarbeitet. Außerdem wird derzeit die Möglichkeit einer nationalen Allgemeinen Genehmigung für Ausfuhren in das Vereinigte Königreich beraten. Das BAFA informiert dazu auf seiner Internetseite nunmehr in einer eigenen Rubrik.

Zudem informiert die britische Seite ebenfalls zu den exportkontrollrechtlichen Auswirkungen eines Brexit ohne Austrittsabkommens auf der Internetseite der Exportkontrolleinheit des Department for International Trade.

Brexit: Hinweise des Bundesverkehrsministeriums zum Warentransport

Das Bundesverkehrsministerium hat Anfang Januar wichtige Informationen für den Warentransport veröffentlicht. Das Abkommen zwischen dem UK und der EU siehe vor, dass EU-Verkehrsunternehmer, die im Besitz einer gültigen EU-Gemeinschaftslizenz sind, weiterhin Beförderungen nach und von dem Vereinigten Königreich vornehmen dürfen. Auch britische Unternehmen dürfen Beförderungen nach und durch Deutschland durchführen.