Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Kennzahl: 9.2357

Der Warenverkehr beim Export in Drittländer

Trotz einer kontinuierlichen Absenkung der Zollsätze in den letzten Jahren und der Liberalisierung der Rechtsvorschriften müssen im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, nach wie vor Besonderheiten berücksichtigt werden. Diese Besonderheiten stellen aber nur dann ein Hindernis dar, wenn sie im Vorfeld des Geschäftes nicht beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen Ihnen helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden und Lösungen zu finden. Dabei ist die Nutzung der Fachinformationen aus dem Internet äußert hilfreich, weil sie schnell und sehr aktuell abgerufen werden kann.

Voraussetzungen für ein Exportgeschäft?

  • Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt
  • Eintragung ins Handelsregister ab bestimmten Größenklassen bzw. immer bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH)
  • Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
Die Exportabwicklung kann auch auf andere Unternehmen (z.B. Speditionen) übertragen werden. Die Haftungspflichten – im Zollrecht – bestehen jedoch in der Regel für den Exporteur weiter.

Liefer- und Zahlungsbedingungen

Auch bei einem Handelsgeschäft mit Drittländern fallen Kosten und Risiken an (Transport, Versicherung, Zoll), deren Aufteilung zwischen dem Exporteur und dem Importeur geregelt werden. Als Lieferbedingungen können international festgelegte Standards, sogenannte INCOTERMS, vereinbart werden. Darin sind die Rechte und Pflichten des Lieferanten und des Käufers aufgelistet. Hinweise dazu finden Sie bei der ICC Deutschland. Der Verkäufer achtet besonders darauf, dass er die Warenlieferung bezahlt bekommt. Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Als Sicherheit der Zahlung kann für den Exporteur auch ein unwiderrufliches bestätigtes Dokumentenakkreditiv in Frage kommen. Der Importeur eröffnet bei seiner Bank das Akkreditiv zugunsten des Exporteurs. Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und –garantien versichert werden (Allianz Trade). Weitere Details und Möglichkeiten zur Zahlungssicherung und Zahlungsabwicklung sollten mit der Hausbank besprochen werden.

Welche Ausfuhrdokumente werden für die Zollabfertigung bei Exporten aus der EU in Drittländer benötigt?

Unternehmen, die regelmäßig exportieren, benötigen ab dem ersten Exportvorgang eine EORI-Nummer.
Grundsätzlich muss der Exporteur ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm eine Ausfuhranmeldung abgeben. Diese Aufgabe kann an einen Dienstleister, beispielsweise einen Spediteur, übertragen werden. Die Ausfuhranmeldung ist mit dem elektronischen Zollsystem ATLAS-Ausfuhr zu erstellen. ATLAS ist das IT System des deutschen Zolls und bildet die Abkürzung für den Ausdruck „Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System“. Wer über keine Anbindung zu ATLAS verfügt, kann die kostenlose Schnittstelle der Zollverwaltung zu ATLAS nutzen (IAA Plus).
Bei der Anmeldung wählt der Exporteur zwischen dem zweistufigen Ausfuhrverfahren (bei jedem Warenwert möglich) und dem einstufigen Ausfuhrverfahren (nur bei einem Warenwert unter 3.000 Euro möglich). Beim zweistufigen Ausfuhrverfahren findet eine Vorabfertigung durch das örtlich zuständige Binnenzollamt statt. Beim einstufigen Ausfuhrverfahren ist keine Vorabfertigung erforderlich. Die Abfertigung findet nur beim Grenzzollamt statt. Nachteil hierbei ist, dass die Abfertigung nur an einer deutschen EU-Grenzzollstelle stattfinden kann und diese in der Zollanmeldung genannt sein muss. Die IHK empfiehlt daher auch bei Warenwerten unter 3.000 Euro das zweistufige Ausfuhrverfahren. Weitere Informationen zu den einzelnen Verfahren finden Sie hier.

Zur Zollanmeldung jeder Ware ist eine Zolltariftarifnummer/Warennummer erforderlich. Um die Zuordnung zu ermöglichen, ist eine präzise Deklaration der Waren gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" notwendig. Auskünfte zu den Warennummern sind bei den Zollstellen, IHKs, beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden (Tel.: 06 11 / 75 28 63) oder durch Einsicht im elektronischen Zolltarif (EZT) erhältlich.
Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Zolltarifnummer kann ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gestellt werden. Im Internet sind die bereits erteilten Zolltarifnummern/Warennummern abgebildet. Mit der richtig ermittelten Warennummer entscheiden sich auch die weiteren erforderlichen Formalitäten der Zollbehandlung.

Wann sind spezielle Genehmigungen bei Ausfuhren aus der EU erforderlich?

Der grenzüberschreitende Verkehr mit Gütern (Waren, Software und Technologie) und Dienstleistungen ist grundsätzlich frei. Für bestimmte Güter, Länder oder Personen sind jedoch aus verschiedenen Gründen Einschränkungen vorgesehen. Ausfuhren in einen Nicht-EU-Staat dürfen nicht erfolgen, wenn der Empfänger (Person, Gruppe, Organisation oder Ähnliche) einer Einschränkung durch eine EU-Verordnung unterliegt.
Für eine Reihe von Gütern ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Sie sind zum Teil von der Ausfuhrliste/ EG-Dual-use-Verordnung erfasst. Für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Bei Lieferungen in als sensibel eingestufte Länder kann eine Genehmigungspflicht auch dann bestehen, wenn die jeweiligen Waren nicht in den o.g. Listen aufgeführt sind, der Exporteur jedoch Kenntnis von einer beabsichtigen militärischen Nutzung der Güter hat. Als Hilfsmittel für die Prüfung,  ob Güter einer Exportkontrolle unterliegen, dient das  Umschlüsselungsverzeichnis. Genehmigungsbehörde zur Überwachung der Exportkontrollbeschränkungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn, Tel.: 06196/9080. Erläuterungen und Merkblätter sind dort unter dem Stichwort Ausfuhrkontrolle einsehbar. Auch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung erteilt für bestimmte Waren Ausfuhrlizenzen. Eine Ausfuhr kann auch auf Grund anderer Gesetze oder Verordnungen (z. B. Abfall, Arzneimittel, US-Exportkontrolle ….) genehmigungspflichtig sein.

Welche Bestimmungen gelten im Empfangsland (Drittland)?

Die üblichen Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes können aus Export-Nachschlagewerken (z. B. "K&M" Konsulats- und Mustervorschriften), herausgegeben von der Handelskammer Hamburg entnommen werden. Besonders wichtige Neuerungen sind auch auf der Internetseite www.mendel-verlag.de/kum-forum veröffentlicht. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind. Hinweise für Exporteure zu den Importbestimmungen im Empfangsland sind länderbezogen auch unter Access2Markets Startseite (europa.eu) oder über die Internetseiten der ausländischen Zollverwaltungen ersichtlich. Von der Internetseite der Bundeszollverwaltung sind Links zu den ausländischen Zollverwaltungen geschaltet.
Die Dokumentenerfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen erstrecken sich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHKs) und Einfuhrlizenzen.
Zollersparnisse für den Empfänger mittels eines speziellen Nachweises (z.B. Warenverkehrsbescheinigung EUR 1, EUR-MED, Präferenzursprungserklärung im Handelsdokument oder A.TR.-Bescheinigung) sind nach Präferenz- bzw. Zollunionsabkommen mit bestimmten Importländern möglich. Eine Übersicht der Länder und Gebiete mit denen die Europäische Gemeinschaft Präferenzabkommen zur zollfreien bzw. zollermäßigten Einfuhr geschlossen hat, finden sich auf der Seite der deutschen Zollverwaltung.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Nachweises ist die vollständige Herstellung einer Ware oder die ursprungsbegründende  Be- oder Verarbeitung im Lieferland bzw. die Anrechnung von Vormaterialien aus einer partnerschaftlich verbundenen Zone für den in der EU stattfindenden Herstellungsprozess (Kumulierung). In speziellen Listen, die Bestandteil jedes Präferenzabkommens sind, wird für jede Ware festgelegt, welche Be- oder Verarbeitungsschritte zur Ursprungseigenschaft des Lieferlandes führen. Sind die Bedingungen eingehalten, darf ein Präferenznachweis erstellt werden. Sind die Bedingungen nicht eingehalten, kann die Lieferung trotzdem erfolgen, nur erhält der Empfänger im Empfangsland dann keine Zollreduzierung/Zollfreiheit bei der Einfuhr.
Wurde zum Zeitpunkt der Lieferung kein Präferenznachweis ausgestellt, ist es möglich auch später noch einen Nachweis von der Zollstelle des Exportlandes bestätigt zu bekommen. Werden Hinweise zu Vornachweisen (z. B. Lieferantenerklärungen) benötigt, finden Sie diese auf der Internetseite der Zollverwaltung.
Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung, die Markierung und die Notwendigkeit von technischen Zertifikaten. Transportbetriebe, Banken, IHKs und AHKs unterstützen den Exporteur, sofern mit dem Kunden keine genaueren Absprachen getroffen sind.

Welche Einfuhrabgaben fallen im Empfangsland (Drittland) an?

Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind länderbezogen sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich je nach Warenart weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die IHKs bieten unverbindliche Auskünfte über ausländische Zolltarife und Einfuhrnebenabgaben an. Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Weiterhin können in der bereits erwähnten EU-Datenbank (Access2Markets Startseite - europa.eu) die Zollsätze für die jeweiligen Warennummern der wichtigsten Importländer abgerufen werden. Sollte in dieser Datenbank ein Land noch nicht enthalten sein, erteilen Auskünfte die ausländischen Zollstellen und zum Teil auch die ausländischen Vertretungen in Deutschland. In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Drittland anfallenden Abgaben.

Vorübergehende Ausfuhr von Waren in Drittländer

Vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut stellt sich die Frage, ob erleichterte Bestimmungen gelten. Wenn solche Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt die ausländische Zollverwaltung häufig eine Sicherheit in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall als Barzahlung. Bei über 40 Drittländern kommt als Alternative die Verwendung eines "IHK-Reisepasses für Waren" das sog. Carnet A.T.A.  in Betracht. Dieser Zollbürgschein wird von den IHKs in Deutschland ausgestellt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Carnet ATA Merkblatt.