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Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


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IHK-Beiträge: Ihre häufigsten Fragen und unsere Antworten

  • Die IHK’s sind für politische Entscheider die erste Adresse. Wir als IHK leisten in unserer globalisierten Wirtschaftswelt branchenübergreifende Beratung der Politik und klären Unternehmen über wirtschaftspolitische Sachverhalte auf. Wir bündeln die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen und vertreten auf deren Basis das gesamte Interesse der gewerblichen Wirtschaft. Die Beteiligung aller Unternehmen gewährleistet Sachnähe und Objektivität. Jede IHK engagiert sich für die wirtschaftliche Entwicklung in ihrer Region. So ist es permanente Aufgabe von uns, darauf hinzuwirken, dass die Standortnachteile im Saarland abgebaut werden, beispielsweise die Gewerbesteuerhebesätze und die Gesundheitskosten zu senken. Wir sind für die Sicherung des Energiestandortes Saarland, für eine Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur und arbeiten permanent daran, durch Deregulierung zu mehr wirtschaftlicher Freiheit zu kommen. Die gesamte IHK-Organisation ist die größte Ausbildungseinrichtung in Deutschland. Wir stehen auch als IHK Saarland für das duale Berufsbildungssystem, das weltweit ein hochgeschätztes System ist. Das Netz der IHK’s betreut bundesweit über 300.000 Auszubildende. Gerade im Saarland hatten wir in den vergangenen Jahren einen hohen Ausbildungsstand mit über 5.000 neu abgeschlossenen Ausbildungsverhältnissen. Im Jahr 2015 sank, bedingt durch die demographische Veränderung und dem wachsenden Trend zur akademischen Ausbildung, die Zahl der neu eingetragenen Verträge deutlich von über 5.000 auf rund 4.300. Für Unternehmen wird es immer schwerer, genügend Auszubildende zu finden. Gerade in dieser Situation erwarten die Ausbildungsbetriebe die Unterstützung der IHK bei der Suche nach den geeigneten Auszubildenden.

    IHK heißt Selbstorganisation statt Staatsverwaltung. Die Wirtschaft macht es selbst. Die Wirtschaft bezahlt es selbst. Wir, die IHK Saarland, sind eine Selbstverwaltung und können deshalb nur funktionieren, wenn die Wirtschaft insgesamt ihren Beitrag leistet. Der durchschnittlich im Saarland zurzeit gezahlte IHK-Beitrag beträgt für Kleinunternehmer rund 70,00 Euro im Jahr und für Firmen rund 640,00 Euro im Jahr.

  • Die IHK-Zugehörigkeit regelt das IHK-Gesetz. Kein Unternehmen braucht ausdrücklich seinen Beitritt zu erklären. Vielmehr werden von den Gewerbeämtern und dem Registergericht Saarbrücken die erforderlichen Gewerbeanmeldungen bzw. Handelsregistereintragungen an die IHK Saarland weitergeleitet. Diese gesetzliche Mitgliedschaft sichert Freiheit, so sieht es das Bundesverfassungsgericht. So führt es ausdrücklich auf: „... die Pflichtmitgliedschaft (hat) eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion, weil sie auch dort, wo das Allgemeininteresse einen gesetzlichen Zwang verlangt, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeidet und statt dessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setzt (Bundesverfassungsgericht vom 07.12.2001).

  • Der IHK Saarland gehören alle Unternehmen an, sofern sie zur Gewerbesteuer zu veranlagen sind und eine gewerbliche Niederlassung im Saarland haben. Auf die tatsächliche Zahlung der Gewerbesteuer kommt es nicht an. Eine IHK-Zugehörigkeit bleibt auch dann bestehen, wenn der Geschäftsbetrieb ruht. Unternehmen sind auch dann Mitglied der IHK Saarland, wenn sie im Saarland nur eine unselbstständige Betriebsstätte unterhalten. Auch Komplementärgesellschaften sind im vollen Umfang IHK-zugehörig und damit auch beitragspflichtig. Damit soll das Ziel einer größtmöglichen Beitragsgerechtigkeit erreicht werden.

  • Die Beitragspflicht besteht, so lange ein Unternehmen der IHK angehört. Das wiederum hängt vom Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht und der Existenz einer gewerblichen Niederlassung im Saarland ab. Der IHK-Beitrag ist als Jahresbeitrag von der Dauer der Mitgliedschaft im Kalenderjahr unabhängig und muss jeweils in voller Höhe beglichen werden. Einzige Ausnahme: wenn das Unternehmen im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate besteht, wird kein Grundbeitrag erhoben. Durch Liquidation- oder Insolvenzverfahren wird die Beitragspflicht zunächst nicht berührt. Die IHK-Zugehörigkeit und damit die Beitragspflicht erlischt mit der Gewerbeabmeldung bzw. bei Kapitalgesellschaften mit der Löschung im Handelsregister.

  • Der Beitragsbescheid wird per Post im verschlossenen Umschlag versandt. Mit dem Zugang des Bescheides wird der veranlagte Beitrag fällig. Er ist innerhalb der Zahlungsfrist von drei Wochen zu zahlen. Zur Zahlungserleichterung ist dem Bescheid ein Zahlungsbeleg beigefügt.

  • Der IHK-Beitrag setzt sich aus zwei Komponenten, Grundbeitrag und Umlage, zusammen. Die jährlich von der Vollversammlung zu beschließende Wirtschaftssatzung bestimmt die Höhe der Grundbeiträge und den Hebesatz für die Berechnung des Umlagebeitrages. Für Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintragung gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Beitragsfreistellung.

    Der Grundbeitrag
    Als Grundbeiträge werden erhoben:

    Von IHK-Zugehörigen, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind
    • 50,00 € mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 7.700,-- Euro
    • 100,00 € mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als7.700,-- Euro bis 24.500,-- Euro
    • 200,00 € mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 24.500,-- Euro bis 98.000,-- Euro

    Von IHK-Zugehörigen, die in das Handelsregister eingetragen sind
    • 200,00 €    mit einem Verlust oder Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 98.000,-- Euro
    • 400,00 €    mit einem Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbe-betrieb, mit mehr als 98.000,-- Euro

    Von IHK-Zugehörigen, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen:
    • 1.540,00 €    a)  mehr als 7.925.000,-- Euro Bilanzsumme, mehr als 16.361.340,-- Euro Umsatz und mehr als 250 Arbeitnehmer
    • 6.000,00 €    b) mehr als 23.008.134,-- Euro Bilanzsumme, mehr als 51.129.188,-- Euro Umsatz und mehr als 750 Arbeitnehmer
    • 15.000,00 €    c) mehr als 51.129.188,-- Euro Bilanzsumme, mehr als 102.258.376,-- Euro Umsatz und mehr als 1.500 Arbeitnehmer
    Die Umlage
    Die Umlagen 2021, 2020 und 2019 betragen 0,30 % des Gewerbeertrages im Sinne der §§ 7 bis 10 a GewStG bzw. - sofern ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag durch das Finanzamt nicht ermittelt wird -des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Für das Jahr 2018 0,28 % und für die Jahre 2017 bis 2014 0,26 %.



  • Basis für die Veranlagung ist der vom Unternehmen erzielte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb. Diese Daten werden unter strikter Beachtung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen und unter Wahrung des Steuergeheimnisses nur zum Zwecke der Beitragsveranlagung herangezogen. Die Veranlagung selbst erfolgt in einem zweigestuften Verfahren. Da zunächst für das laufende Beitragsjahr noch keine Gewerbeertragszahlen vorliegen können, wird der Beitrag auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Veranlagung uns vorliegenden letzten Gewerbeertrags eine Vorauszahlung erhoben. Diese Vorauszahlung wird, sobald uns die Finanzbehörde die betreffenden Gewerbeertragszahlen übermittelt hat, mit den endgültigen Zahlen verrechnet. Mit dem aktualisierten Beitragsbescheid werden Nachforderungen oder Gutschriften verrechnet oder erstattet. Spätere Betriebsprüfungen können ebenfalls noch zu einer korrigierten Abrechnung führen, die dann ggf. eine Nachforderung oder eine Beitragserstattung für das Unternehmen mit sich bringen kann.

  • Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten nicht die zivilrechtlichen Regelungen, sondern die Vorschriften der Abgabenordnung. Danach gibt es eine Festsetzungsverjährung und eine Zahlungsverjährung. Bei der Festsetzungsverjährung beträgt die Frist vier Jahre für die vorläufige Erstveranlagung und zwei Jahre für die Abrechnung nach Erhalt der endgültigen Gewerbeertragszahlen. Die Zahlungsverjährung beträgt fünf Jahre nach Erstellung und Zugang des Beitragsbescheides. Beide Fristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Die Fristen werden durch schriftliche Geltendmachung (Mahnung, Ankündigung der Zwangsvollstreckung) entsprechend verlängert.