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Rechtsbehelfe

Der EA-Saar koordiniert - auf Ihren Wunsch als Dienstleistungserbringer - die Abwicklung aller Verfahren und Formalitäten, die für die Aufnahme Ihrer Dienstleistungstätigkeit erforderlich sind. Wir unterstützen Sie bis zur Erlangung der abschließenden Entscheidung der zuständigen Behörde. Dann endet unsere Tätigkeit.

Sind Sie als Antragsteller mit der behördlichen Entscheidung nicht einverstanden, weil z.B. die beantragte Genehmigung versagt wurde oder weil sie – entgegen Ihrem Antrag - mit Auflagen bzw. anderen Nebenbestimmungen versehen wurde, so können Sie gegen den sie belastenden Bescheid eigenständig vorgehen. Dabei sollten Sie unbedingt die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung der zuständigen Behörde beachten.

Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen können bei Streitigkeiten auch Rechtsbehelfe im Verhältnis untereinander bzw. im Verhältnis zu Behörden einlegen.

Rechtsstreitigkeiten mit Verwaltungsbehörden

Widerspruchsverfahren

Vor Erhebung einer Klage ist in der Regel ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Widerspruch ist ein förmlicher, außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt oder gegen die Ablehnung eines beantragten, begünstigenden Verwaltungsaktes. Im Widerspruchsverfahren überprüft die Verwaltung noch einmal selbst ihre Entscheidung unter den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit.
Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift (Protokoll) bei derjenigen Behörde eingelegt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde). Sie bzw. die nächst höhere Behörde überprüft ihre Entscheidung noch einmal. Jede Behörde ist verpflichtet, dem Antragsteller zusammen mit dem Verwaltungsakt bzw. seiner Versagung eine Rechtsmittelbelehrung über das jeweils mögliche weitere Rechtsmittel mitzuteilen.

Klageerhebung

Hat die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurückgewiesen, kann der Dienstleistungserbringer Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten suchen. Auch hier ist unbedingt die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung der zuständigen Behörde zu beachten. Gegen behördliches Handeln saarländischer Behörden sind verschiedene Klagearten vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes, zu finden unter http://www.vgds.saarland.de, möglich. Mit einer Anfechtungsklage kann ein erlassener Verwaltungsakt angegriffen werden. Mit einer Verpflichtungsklage kann die Ausgangsbehörde verpflichtet werden, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Es kann auch geklagt werden, wenn die Behörde ohne Grund zu lange untätig bleibt. Hat die Behörde in anderer Form als durch einen Verwaltungsakt gehandelt, kommen auch Leistungs- und allgemeine Feststellungsklagen in Betracht.

Daneben kann auch in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten in eiligen Fällen eine meist vorläufige Entscheidung durch einstweiligen Rechtsschutz erlangt werden. Im Verwaltungsprozess selbst sind die Berufung und die Beschwerde die relevanten Rechtsmittel, wenn dadurch die Entscheidung des Gerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft werden soll. Hierüber informiert Sie das entscheidende Gericht im Rahmen seiner Rechtsmittelbelehrung, die der erstinstanzlichen Entscheidung beigefügt ist. Diese sollten Sie unbedingt beachten.

Rechtsstreitigkeiten zwischen Erbringern und Empfängern von Dienstleistungen

Kommt es zu einem Rechtsstreit mit anderen Dienstleistungsempfängern oder -erbringern, so kann der Zivilrechtsweg bestritten werden. Abhängig vom Streitwert sind bei Klagen sachlich zuständig das Amtsgericht bzw. bei Summen ab € 5.000,00 das Landgericht. Örtlich zuständig ist in der Regel das für den Wohnsitz des Schuldners zuständige Gericht. Bitte beachten Sie, dass vor jedem Landgericht die Verpflichtung besteht, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Einen Überblick über die saarländischen Gerichte erhalten Sie hier: http://www.saarland.de/2313.htm.

Geht es allein um die Zahlung einer Geldsumme, so kann zunächst ein gerichtliches Mahnverfahren in die Wege geleitet werden. Das Saarland unterhält zusammen mit dem Land Rheinland-Pfalz das Gemeinsame Mahngericht der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland in Mayen. Informationen zu den Anträgen können Sie hier erhalten: http://www.mahngerichte.de/de/mayen.html.

Gegen die Entscheidung in der ersten Instanz gibt es unterschiedliche Rechtsmittel und Zuständigkeiten. Hierüber informiert das entscheidende Gericht im Rahmen seiner Rechtsmittelbelehrung, die der erstinstanzlichen Entscheidung beigefügt ist. Diese sollten Sie unbedingt beachten.