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Leichtere Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen werden mautpflichtig

Auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t werden ab 1. Juli 2024 mautpflichtig. Unternehmen sollten sich frühzeitig informieren.

Im Rahmen des novellierten Bundesfernstraßenmautgesetzes werden ab Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t mautpflichtig, sofern diese für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden. Bislang galt diese Regel erst ab 7,5 t im gewerblichen Verkehr.

Ausnahmeregelung greift unter bestimmten Bedingungen

Eine Möglichkeit zu einer Befreiung von der Mautpflicht, eröffnet sich einem Teil der Unternehmen durch die sogenannte Handwerkerausnahme. Dafür hat sich die IHK-Organisation eingesetzt, um gleiche Bedingungen wie Handwerksbetriebe nach HWK zu erhalten. Diese Ausnahme greift, wenn das Fahrzeug von einem Mitarbeitenden des Handwerksbetriebes geführt wird und entweder Material, Ausrüstung oder Maschinen transportiert, die zur Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen des Betriebes erforderlich sind. Darunter fallen auch handwerkliche Güter, die im eigenen Betrieb hergestellt, bearbeitet oder repariert werden. Nicht mautbefreit ist hingegen die Auslieferung industriell gefertigter Güter (hoher Maschineneinsatz und/oder standardisierte Produktionsabläufe).

Eine Liste der Berufe, die die Voraussetzungen dieser Ausnahme für Handwerker erfüllen, befindet sich auf der Internetseite des Bundesamtes für Logistik und Mobilität (BALM):
Diese Liste ist abschließend und soll Rechtsanwendern bei der Auslegung der Ausnahmevorschrift gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 BFStrMG helfen. Die Handwerkerausnahme gilt auch für Handwerksbetriebe aus dem Ausland.

Bei Kontrollen durch das BALM ist nachzuweisen, dass die Fahrt die Voraussetzungen der Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweise eignen sich z. B. die Handwerkskarte, die Gewerbeanmeldung (Kopie), Lieferscheine oder Kundenaufträge. Die Nachweise sind in deutscher Sprache oder Übersetzung vorzulegen.

Kontrollen reduzieren durch freiwillige Anmeldung bei Toll-Collect

Fahrzeuge von Handwerksbetrieben, die im Rahmen der Handwerkerausnahme eingesetzt werden, können freiwillig beim Mautbetreiber Toll-Collect angemeldet werden:
Registriert werden können Fahrzeuge in der Gewichtsklasse über 3,5 t und unter 7,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse, bei denen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) der Handwerksbetrieb als Fahrzeughalter eingetragen ist. Die Daten werden durch Toll-Collect geprüft und maximal zwei Jahre aufbewahrt. Mautkontrollen können auf der Grundlage dieser Informationen so ausgerichtet werden, dass Ausleitungen von Handwerksfahrzeugen und behördliche Verfahren minimiert werden.

Verschiedene Wege zur Buchung und Bezahlung mautpflichtiger Fahrten

Sind die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme für eine Fahrt nicht erfüllt, ist das Fahrzeug mautpflichtig. Unternehmen können für die Buchung und Bezahlung dieser Fahrten die Toll Collect-App nutzen, die Toll Collect-Website.
oder das Fahrzeug mit einem Fahrzeuggerät (On Board Unit / OBU) von Toll Collect oder von einem EETS-Anbieter ausstatten.

Werden die Fahrzeuge des Unternehmens überwiegend nicht unter den Voraussetzungen der Handwerkerausnahme genutzt, empfiehlt sich der Einbau einer OBU, da diese die gefahrenen mautpflichtigen Strecken automatisch erfasst und eine aufwändige Buchung und mögliche Stornierungen damit entfallen. Vor dem Einbau einer OBU in ein Fahrzeug, muss dieses bei Toll Collect registriert werden. Mit der Bestätigung der Registrierung kann dann ein Termin zum Einbau der OBU bei einem autorisierten Servicepartner vereinbart werden.

Weitere Informationen zu der anstehenden Mautänderungen und der vorgesehenen Handwerkerausnahme finden Sie auf der Internetseite von Toll-Collect.

Hintergründe zur Maut

Die Maut wird auf allen Bundesstraßen und Bundesautobahnen erhoben. Sie setzt sich aus unterschiedlichen Komponenten zusammen: Kosten der Infrastruktur, der Luftverschmutzung und der Lärmbelästigung. Im Dezember 2023 wurde zusätzlich eine vierte Komponente eingeführt: die verkehrsbedingte CO2-Emission, die mit 200 EURO pro Tonne CO2 eingepreist wurde. Die Mauteinnahmen sind laut Bundesregierung zweckgebunden für die Verbesserung der Bundesfernstraßen-Infrastruktur sowie für Maßnahmen im Mobilitätsbereich zu verwenden.