Kennzahl: 9.18701

Schiedsgerichtsverfahren

Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts beruht auf einem Vertrag zwischen den Parteien. Dieser kann sowohl als selbständige Vereinbarung (Schiedsabrede) oder als Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden. Schiedsabreden, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, sind von den Parteien nach § 1031 Abs. 5 ZPO in einer separaten Urkunde eigenhändig zu unterschreiben. Diese Urkunde darf ausschließlich nur die die Schiedsabrede betreffenden Vereinbarungen enthalten. Einzige Ausnahme: es handelt sich um eine notariell beurkundete Schiedsabrede.
Wurde die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wirksam vereinbart, ersetzt das Schiedsgericht das staatliche Gericht vollständig. Soll der Schiedsspruch später für vollstreckbar erklärt werden, steht dem staatlichen Richter nur hinsichtlich des Verfahrens ein eingeschränktes Kontrollrecht zu.

Ein Schiedsgerichtsverfahren hat gegenüber einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht verschiedene Vorteile. Es
  • ist schnell,
  • findet grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt,
  • wird von Schiedsrichtern geleitet, die von den Parteien selbst bestimmt werden und häufig über besondere Fach- und Sachkenntnisse verfügen und
  • kann auch bei hohen Streitwerten ohne die Beteiligung von Anwälten durchgeführt werden.
Zur Abwicklung des Schiedsgerichtsverfahrens kann der Schiedsgerichtshof bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer (SGH) eingeschaltet werden, sofern die Schiedsvereinbarung auf dieses Schiedsgericht verweist. Musterklauseln zur Vereinbarung des SGH-Schiedsverfahrens finden Sie hier: https://schiedsgerichtshof.de.