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Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Elektroschrott: Hersteller, Importeure und Vertreiber in der Pflicht
Gemäß dem Elektro- und Elektronigerätegesetz (ElektroG) dürfen elektrische oder elektronische Geräte nur in den Verkehr gebracht werden, wenn der Hersteller bzw. der Importeur oder Vertreiber bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) registriert ist. Das gilt sowohl für privat genutzte Geräte (b2c-Geräte) als auch für ausschließlich gewerblich genutzte Geräte (b2b-Geräte).

Über die stiftung ear werden die dort registrierten Hersteller, Importeure oder Vertreiber in die Pflicht genommen. Die „Gemeinsame Stelle" koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern und die Abholung von Altgeräten auf den Wertstoffhöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in der gesamten Bundesrepublik Deutschland.

Denn bei b2c-Geräten gilt: Verbraucher können Altgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgegeben. Die Entsorgung der eingesammelten Altgeräte ist Aufgabe der bei der stiftung ear registrierten Hersteller, Importeure oder Vertreiber von b2c-Geräten. Die stiftung ear ermittelt aus den regelmäßigen Mengenmeldungen die individuelle Rücknahmepflicht der einzelnen Unternehmen. Bei der Registrierung von b2c-Geräten ist daher zur Absicherung der Herstellerverantwortung eine sog. insolvenzsichere Garantie zu stellen.

Bei b2b-Geräten reicht es dagegen aus, wenn der Hersteller, Importeur oder Vertreiber bei der stiftung ear registriert ist und einmal im Jahr die in Verkehr gebrachten Mengen an die stiftung ear meldet. Der Hersteller, Importeur oder Vertreiber von b2b-Geräten ist zwar grundsätzlich für die Entsorgung der von ihm stammenden Altgeräte verantwortlich, kann aber mit seinen Kunden auch abweichende Regelungen treffen.

Aktuell befindet sich eine Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) im Gesetzgebungsprozess, die noch 2015 abgeschlossen sein soll. Auf Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten werden dann Änderungen zukommen, wie z. B. die neue Registrierungspflicht für Photovoltaik-Module. Die Änderung war notwendig um das deutsche Recht an die geänderte europäische Richtlinie über Elektroschrott (WEEE-Richtlinie) anzupassen. Die Richtlinie hätte eigentlich bis Februar 2014 umgesetzt werden müssen und es drohten bereits empfindliche Strafen vor dem EuGH.

Überblick über wichtige Änderung durch die Novelle des ElektroG (2015):
  • Pflicht zur Rücknahme von Elektrogeräten durch den Handel

    Zu Rücknahme von alten Elektrogeräten verpflichtet werden größere Händler deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte größer als 400 Quadratmeter ist. Auch der Online- und Versandhandel ist von dieser Pflicht betroffen. Dabei gelten alle Lager und Versandflächen für Elektrogeräte als „Verkaufsfläche“.

    Zwei Fälle der Rücknahme sind zu unterscheiden:

    0:1-Rücknahme: Kleinere Geräte, deren äußere Abmessungen maximal 25 Zentimeter beträgt – also z. B. Handys, Haartrockner oder Toaster – kann der Kunde abgeben unabhängig vom Neukauf.

    1:1-Rücknahme: Beim Kauf eines Neugeräts kann der Kunde ein vergleichbares Altgerät direkt im Laden oder in unmittelbarer Nähe zurückgegeben. Diese Pflicht gilt für alle Gerätegrößen, also auch mit größeren Abmessungen als 25 Zentimeter. Viele Händler haben eine solche „alt gegen neu“-Rücknahme schon zuvor freiwillig angeboten.

  • stufenweise Ausweitung des Anwendungsbereichs

    Photovoltaik Module sowie Leuchten aus privaten Haushalten fallen ab dem Inkrafttreten des neuen ElektroG unter den Anwendungsbereich und somit unter Registrierungspflichten bei der Stiftung ear.

    Ab 2018 gilt ein offener, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassender Anwendungsbereich. Ausnahmen werden im Gesetz explizit beschrieben.

  • effizientere Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

    Durch die neue WEEE-Richtlinie ergeben sich auch zusätzliche Pflichten für in Deutschland ansässige Unternehmen, die im Ausland Elektrogeräte an Endkunden verkaufen und für ausländische Unternehmen, die in Deutschland Elektrogeräte vertreiben. Sie müssen jeweils Bevollmächtigte in allen betroffenen Staaten benennen, welche im jeweiligen Staat die dortigen WEEE-Pflichten übernehmen. Dies kann gerade für kleinere Unternehmen, die in mehere EU-Länder exportieren, sehr aufwendig werden.

  • Neuzuschnitt der Sammelgruppen mit Blick auf Recyclingerfordernisse

    Elektroaltgeräte müssen nach dem derzeitigen ElektroG von den öffentlich-rechtlichen Entsorger (örE) den Herstellern für die Abholung derzeit in fünf Gruppen bereitgestellt werden. Künftig soll es sechs Sammelgruppen geben.

  • Konkretisierung der Voraussetzungen für die Eigenvermarktung von Elektroschrott für öffentlich rechtliche Entsorger

  • Einführung weiterer Meldepflichten zur Verbesserung der Transparenz bei den Mengenströmen

  • Beweislastumkehr beim Export von Altgeräten

    Um den illegalen Export von Elektroschrott zu verhindern, muss künftig der Exporteur die Funktionsfähigkeit und direkte Wiederverwendbarkeit der Geräte belegen können.
Ausführliche Informationen zum neuen Elektro- und Elektronikgerätegesetz (auch „ElektroG2“genannt) finden sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung ear) unter https://www.stiftung-ear.de/service/rechtliche-grundlagen/gesetzesmaterialien/

Weiterführende Informationen finden Sie hier: