EA-Saar und ausländische Bauvorlageberechtigte
16.08.2017
Personen, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, können im Saarland auch ohne Eintragung in die Liste nach § 29 SAIG Bauvorlageberechtigt sein, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür auch die für inländische Bauvorlageberechtigten vergleichbaren Anforderungen erfüllen mussten oder ihnen die Ingenieurkammer eine Bescheinigung ausstellt, dass sie mindestens die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SAIG erfüllen. Auswertige Bauvorlageberechtigte haben auf jeden Fall das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigte der Ingenieurkammer des Saarlandes anzuzeigen. Dieses Anzeigeverfahren kann über den EA-Saar abgewickelt werden. Rechtsgrundlage ist insofern § 30 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz.
Der Einheitliche Ansprechpartner (EA):
Der Einheitliche Ansprechpartner für das Saarland (EA-Saar) informiert und berät Unternehmen über Anmeldungen, behördliche Bescheinigungen und Genehmigungen. Er leitet zudem die entsprechenden Anträge an die jeweils zuständige Behörde weiter und koordiniert das Verfahren. Kontakt: mail@ea-saar.saarland.de