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Zertifizierter Verwalter – Prüfung nach dem Wohneigentumsgesetz
1. Allgemeine Vorschriften, Bestellungspflicht, Übergangsfrist
Durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) wurde der grundsätzliche Anspruch jeder Wohnungseigentümerin und jedes Wohnungseigentümers im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters eingeführt (§ 19 Absatz 2 Nummer 6 Wohnungseigentumsgesetz [WEG]).
Hierzu ist eine Prüfung abzulegen, die sich nach der entsprechenden Verordnung (ZertVerwV) bestimmt.
Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren wird ab Dezember 2022 nur noch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Das bedeutet, dass ab 01.12.2022* jeder Wohnungseigentümer das Recht hat, von seinem Wohnungsverwalter eine Zertifizierung zu verlangen. Eine Ausnahme gibt es nur für kleinere Anlagen mit nicht mehr als acht Sondereigentumseinheiten, bei denen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde.
Verwalter, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 01.12.2020 in Gemeinschaften bestellt sind, gelten für den Zeitraum bis zum 01.06.2024 gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften als zertifizierte Verwalter.
Die Zertifizierung ist derzeit noch keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können also ihre Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen.
Eine erfolgte Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die in § 34c Abs. 2a GewO vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
Hierzu ist eine Prüfung abzulegen, die sich nach der entsprechenden Verordnung (ZertVerwV) bestimmt.
Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren wird ab Dezember 2022 nur noch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Das bedeutet, dass ab 01.12.2022* jeder Wohnungseigentümer das Recht hat, von seinem Wohnungsverwalter eine Zertifizierung zu verlangen. Eine Ausnahme gibt es nur für kleinere Anlagen mit nicht mehr als acht Sondereigentumseinheiten, bei denen ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde.
Verwalter, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG am 01.12.2020 in Gemeinschaften bestellt sind, gelten für den Zeitraum bis zum 01.06.2024 gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaften als zertifizierte Verwalter.
Die Zertifizierung ist derzeit noch keine Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO. Verwalter können also ihre Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Zertifizierung aufnehmen und dieser nachgehen.
Eine erfolgte Zertifizierung hat keinen Einfluss auf die in § 34c Abs. 2a GewO vorgeschriebene Weiterbildungspflicht. Auch zertifizierte Verwalter unterliegen der Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren.
2. Befreiung von der Prüfungspflicht
Ausschließlich folgende Qualifikationen führen zur Befreiung von der Prüfungspflicht:
- Befähigung zum Richteramt,
- Immobilienkaufmann/frau mit abgeschlossener Ausbildung
- Kaufmann/-frau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft mit abgeschlossener Ausbildung
- Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-innen
- Hochschulabschlüsse mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt
3. Prüfung
Regelmäßige Prüfungstermine sind ab dem 4. Quartal 2022 geplant. Die voraussichtlichen Termine für 2023 sehen Sie hier.
Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil.
Dauer der schriftlichen Prüfung: 90 Minuten (bei voraussichtlich EDV-gestützter Durchführung),
Prüfungsgegenstände:
Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil.
Dauer der schriftlichen Prüfung: 90 Minuten (bei voraussichtlich EDV-gestützter Durchführung),
Prüfungsgegenstände:
- Grundlagen der Immobilienwirtschaft
- Rechtliche Grundlagen
- Kaufmännische Grundlagen
- Technische Grundlagen
- Wohnungseigentumsgesetz
4. Prüfungsvorbereitung
Die Inanspruchnahme eine Vorbereitungslehrgangs ist nicht zwingend erforderlich, wird aber empfohlen!
Der aktuelle Rahmenplan sieht eine Vorbereitungszeit von 120 Unterrichtseinheiten (UE) zu je 45 Minuten vor, die sich wie folgt aufgliedert:
(Hinweis für Anbieter: Die Aufnahme in diese Liste erfolgt jederzeit auf Antrag)
Der aktuelle Rahmenplan sieht eine Vorbereitungszeit von 120 Unterrichtseinheiten (UE) zu je 45 Minuten vor, die sich wie folgt aufgliedert:
- Grundlagen der Immobilienwirtschaft: 10 UE
- Rechtliche Grundlagen: 60 UE
- Kaufmännische Grundlagen: 20 UE
- Technische Grundlagen: 30 UE
(Hinweis für Anbieter: Die Aufnahme in diese Liste erfolgt jederzeit auf Antrag)
- Europäische Immobilienakademie, Saarbrücken
5. Gewerberechtliche Beratung
Spezialinformationen zum Gewerberecht wie z.B. zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Abs 2a GewO für Wohnimmobilienverwalter finden sich in unserem Internetangebot zum Gewerberecht.