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Änderungen im Abfallrecht

Im Oktober ist das „Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden und trat unmittelbar in Kraft. Damit wird vor allem das deutsche Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) an die neuen EU-Vorgaben aus dem Jahr 2018 angepasst. Im November wurde zudem ein neues Batteriegesetz (BattG) verkündet. Es tritt zum Jahreswechsel in Kraft.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz bildet bisher schon die Rechtsgrundlage für diverse Detail-Regelungen, wie z. B. das Verpackungsgesetz, das Batteriegesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altölverordnung. In den nächsten Jahren ist nun mit etlichen neuen Rechtsverordnungen zu rechnen. Vorgesehen ist z. B. eine „Transparenzverordnung“ bzw. „Obhutspflicht“, mit der die Vernichtung von retournierter Ware im Versandhandel minimiert werden soll und eine Einwegkunststoffverbotsverordnung, die das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte ab Juli 2021 verbieten wird. Weitere Vorgaben sind auch infolge entsprechender Ziele auf EU-Ebene zu erwarten. Beispielsweise ist vorgesehen, dass künftig Hersteller und Händler von Einwegplastikprodukten, wie To-Go-Becher oder Zigarettenkippen, per Verordnung an den Reinigungskosten von Parks und Straßen zu beteiligen sind. Das novellierte KrWG ermöglicht nun diese neuen Verordnungen. Um Recycling zu fördern, werden durch das Gesetz anspruchsvollere Recyclingquoten vorgegeben. Neben Papier, Metall, Kunststoff, Glas und Bioabfällen müssen künftig auch Sperrmüll und gefährliche Abfälle sowie ab 2025 auch Textilien aus privaten Haushalten konsequenter getrennt gesammelt werden. Zudem sollen künftig recycelte Produkte einen Vorrang in der öffentlichen Beschaffung bekommen. Dies wird aber auch gleich wieder relativiert, denn es sollen keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

Von den Neuregelungen im Batteriegesetz sind insb. Hersteller und Vertreiber von Batterien sowie Entsorgungsunternehmen betroffen.  Mit dem Gesetz soll auf die Veränderungen auf dem Markt der Sammlung und Rücknahme von Batterien reagiert werden. Dies wurde besonders durch den Wechsel des Gemeinsamen Rücknahmesystems Batterien (GRS) von einem Solidarsystem zu einem System, das am Wettbewerb teilnimmt, notwendig.  Die Meldepflichten von Herstellern und Importeuren beim Umweltbundesamt werden einer Registrierungspflicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (stiftung ear) weichen. Aufgrund des Umstands, dass viele Hersteller von Gerätebatterien teilweise parallele Pflichten nach dem ElektroG als auch nach BattG haben, sollen hier Synergien genutzt und eine effektivere Zusammenarbeit erreicht werden.

Eine detaillierte Zusammenfassung aller wesentlichen Änderungen finden Sie hier: