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Home-Office in Zeiten von Corona

Eine Möglichkeit, das Risiko einer Ansteckung bzw. Verbreitung des Coronavirus zu verringern, ist, Mitarbeiter ins Home-Office zu schicken. Regelungen zum Home-Office finden sich in § 28b Abs. 7 IfSG. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick darüber, wann Home-Office angeordnet werden kann und was geregelt werden sollte.

Kann ich meinen Mitarbeiter ins Home-Office schicken?

Nach der Regelung in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Möglichkeit, von Zuhause zu arbeiten, anzubieten, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Zwingende betriebsbedingte Gründe liegen u.a. vor, wenn die Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Beispiele: mit einer Büro(-Tätigkeit) verbundene Nebentätigkeiten wie die Bearbeitung und Verteilung der eingehenden Post, die Bearbeitung des Warenein- und Ausgangs, Schalterdienste bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten, Materialausgabe, Reparatur- und Wartungsaufgaben (z.B. IT-Service), Hausmeisterdienste und Notdienste zur Aufrechterhaltung des Betriebes, unter Umständen auch die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb.

Technische oder organisatorische Gründe, wie z.B. die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können i.d.R. nur vorübergehend bis zur Beseitigung des Verhinderungsgrunds angeführt werden.

Wichtig: Neu in § 28b Abs. 7 IfSG geregelt ist, dass die Mitarbeiter verpflichtet sind, dieses Angebot anzunehmen, soweit keine Gründe entgegenstehen.

Wurde im Arbeitsvertag nicht festgehalten, dass die Arbeitsleistung (auch) im Home-Office erbracht werden kann, sollte eine gesonderte Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer als Zusatz zum Arbeitsvertrag getroffen werden.

Was gilt, wenn der Mitarbeiter von den Behörden in häusliche Quarantäne geschickt wird?

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kommt auch keine Arbeit im Home-Office in Betracht. Solange der Arbeitnehmer allerdings nur zum Schutz vor (potentieller) Ansteckung isoliert wird, ohne erkrankt zu sein, kann er grundsätzlich von zu Hause aus arbeiten.

Welche Regelungen sind beim Home-Office zu beachten?

Es gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie auch am betrieblichen Arbeitsplatz. Insbesondere sind die Arbeitszeitregelungen einzuhalten und die Vorgaben zum Arbeitsschutz zu beachten. Die tägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht bzw. 10 Stunden nicht überschreiten. Bei sechs bis neun Stunden Arbeitszeit ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzulegen. Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist die Arbeit für 11 Stunden zu unterbrechen, bevor sie wieder aufgenommen wird. An Sonn- und Feiertagen gilt grundsätzlich ein Arbeitsverbot. Sinnvoll ist es, dem Arbeitnehmer die Pflicht zur Dokumentation der Arbeitszeiten aufzuerlegen und Zeiten festzulegen, in denen der Arbeitnehmer erreichbar sein muss.

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz sicher ist bzw. eine Gefährdung möglichst vermieden wird. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind mögliche Gefährdungen festzustellen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer über die Berufsgenossenschaft bei Arbeitsunfällen versichert. Probleme treten immer wieder auf, wenn beim Home-Office ein Unfall geschieht. Grundsätzlich greift auch beim Home-Office die gesetzliche Unfallversicherung ein, soweit der Unfall im Zusammenhang mit der abhängigen Beschäftigung besteht. Nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte liegt in der Regel kein Arbeitsunfall vor, wenn der Unfall auf dem Weg zur Toilette oder zur Nahrungsaufnahme passiert. Arbeitnehmer sind gut beraten, wenn sie sich zusätzlich versichern.

Ein nicht zu unterschätzendes Thema ist auch der Datenschutz. Der Arbeitnehmer ist mit der Home-Office-Vereinbarung zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften zu verpflichten. Hat der Mitarbeiter Zugriff auf Systeme im Betrieb, müssen technische Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden, z.B. Zwei-Faktor-Authentifizierung, Verschlüsselung, usw.


Was gilt, wenn Home-Office nicht möglich ist?

Hier sind die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) zu beachten:
  • Der Arbeitgeber hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Kontakte zu reduzieren.
  • Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Sofern Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden müssen, hat der Arbeitgeber pro Person 10 m² Fläche zur Verfügung zu stellen. Ist dies aufgrund der Tätigkeit nicht möglich, sind zusätzliche geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wie das Aufstellen von Trennwenden und zusätzliches Lüften.
  • In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen zu bilden. Soweit möglich sollte zeitversetzt gearbeitet werden.
  • Für das Arbeiten im Betrieb müssen Arbeitgeber grundsätzlich medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung stellen, wenn die Anforderungen an Räume oder Abstand nicht eingehalten werden können.
  • Die Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz sind zu überprüfen und zu aktualisieren.
    Praxistipp:
    Die Berufsgenossenschaften stellen hierzu ein Muster für die Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung aufgrund Corona zur Verfügung.
  • Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ist ein Hygienekonzept zu erarbeiten.