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Kennzahl: 9.13362

Gewerbeabfall

Die Gewerbeabfallverordnung regelt die getrennte Erfassung von verwertbaren Abfällen in Unternehmen. Sie betrifft jedes Unternehmen, auch Freiberufler und öffentliche Einrichtungen, denn alle sind entweder Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen.

Das Wichtigste auf einen Blick:
  • Abfallerzeuger und -besitzer haben gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle soweit möglich getrennt zu sammeln und zu befördern.
  • Die getrennte Sammlung und der Verbleib der Abfälle sind zu dokumentieren.
  • Wenn Abfälle nicht getrennt gesammelt werden können, ist dies zu begründen und zu dokumentieren. Für die Begründung existieren deutliche Hürden.
  • Abfälle, die nicht getrennt entsorgt werden können, müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, können andere Wege beschritten werden.
  • Für Kleinmengen gibt es eine Ausnahmeregelung. Die Getrennthaltungspflicht besteht nur, soweit dies technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Sind beispielsweise die anfallenden Abfallmengen sehr gering, können diese auch ungetrennt in einer Restmülltonne erfasst werden. (<10 kg/Woche je Abfallart)
  • Wer bereits sehr gut trennt und dies über eine entsprechende Dokumentation und Prüfung nachweisen kann, darf die übrigen gemischten Abfälle ohne Vorbehandlung (thermisch) verwerten lassen. Wer Abfälle einer Vorbehandlungsanlage übergibt, muss sich bestätigen lassen, dass die Anlage hierfür geeignet ist.

Weitere Informationen: