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Kennzahl: 60

Warenursprung

In der täglichen Praxis der Abwicklung von Im- und Exportgeschäften wird der Begriff des Ursprungs oder Warenursprungs häufig verwendet. Diese Begriffe kennzeichnen im Alltagsgeschäft oftmals drei verschiedene Rechtsbereiche, die alle mit  dem Oberbegriff „Ursprung“ angesprochen werden können:

I. Nichtpräferenzieller Ursprung (VO (EU) Nr. 952/2013 und Delegierten VO (EU) Nr. 2015/2446)

Der Nachweis des nichtpräferentiellen Ursprungs ist bei vielen Empfangsländern zwingende Voraussetzung für die Einfuhr. Dieser Ursprung wird ausschließlich durch ein Ursprungszeugnis (UZ) der Industrie- und Handelskammern (IHK`s) nachgewiesen. 

Die Ursprungsregeln bestehen in der Praxis im Wesentlichen aus:
  • vollständigem Gewinnen oder Herstellen
  • ausreichender Be- oder Verarbeitung
  • Spezialvorschriften

Beispiele für nicht ursprungsbegründende Vorgänge (Minimalbehandlungen)
  • einfaches Zusammenfügen von Teilen einer Ware zu einer vollständigen Ware
  • einfaches Abfüllen in Säcke, Etuis etc.
  • einfaches Entstauben, Sieben, Sortieren etc.
  • Anbringen von Warenmarken, Etiketten etc.
  • Vorgänge, die in anderen Rechtsgebieten eine Herstellereigenschaft auslösen, sind grundsätzlich für den Warenursprung ohne Bedeutung. Dies gilt u.a. für die Regelungen von Medizinprodukten.
 
Artikel 60 Absatz 1 UZK
Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Hierunter fallen z. B.
  • mineralische Stoffe, die in diesem Land gewonnen worden sind
  • pflanzliche Erzeugnisse, die in diesem Land geerntet worden sind
  • lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen worden sind
  • Erzeugnisse, die von in diesem Land gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind
  • Ausschuss und Abfälle, die bei Herstellungsvorgängen anfallen, und Altwaren, wenn sie in diesem Land gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können

Artikel 60 Absatz 2 UZK
Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Wirtschaftlich nicht gerechtfertigte Be- oder Verarbeitungen
Eine Be- oder Verarbeitung, bei der festgestellt worden ist oder bei der die festgestellten Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass sie nur die Umgehung von Bestimmungen bezweckt, die in der Gemeinschaft für Waren bestimmter Länder gelten, kann den so erzeugten Waren keinesfalls die Eigenschaft von Ursprungswaren des Be- oder Verarbeitungslandes verleihen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Ursprungszeugnis

Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse erfolgt in Deutschland i.d.R. durch die Industrie- und Handelskammern. Werden Waren nicht im eigenen Betrieb hergestellt und soll dennoch ein Ursprungszeugnis für die Ware ausgestellt werden, kann die IHK den Warenursprung nur bestätigen, wenn er durch Dokumente belegt wird wie z.B.:
  • Ursprungszeugnisse
  • Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungserklärungen
  • Ursprungszeugnisse nach Formblatt A bzw. entsprechende Ursprungserklärungen, die für präferenzberechtigte Waren aus Entwicklungsländern ausgestellt wurden
  • Lieferantenerklärungen

II. Präferenzieller Ursprung

Die Europäische Union hat mit zahlreichen Staaten Zollpräferenzabkommen  geschlossen. Waren mit Präferenzursprung führen beim Import in die EU bzw. beim Export in die jeweiligen Abkommensstaaten zu einer Zollermäßigung oder sogar zu einer Zollbefreiung. Die Gewährung von Präferenzen ist grundsätzlich von der Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises abhängig.

Präferenznachweis für den Warenverkehr innerhalb der EU ist die Lieferantenerklärung. Weitere Informationen zum Präferenzrecht finden Sie hier.