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Kennzahl: 9.8921

Finanzanlagenvermittler

Wenn Sie im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes (KWG) gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler tätig sein wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34f Absatz 1 GewO. Einzelheiten finden Sie hier: