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Informationen zur Berufskraftfahrer-Qualifikation

Seit dem 10. September 2008 greifen die Regelungen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) für den Personenverkehr, ab dem 10. September 2009, gelten sie auch für den Güterkraftverkehr. Alle gewerblich tätigen Fahrer (auch Fahrer im Werkverkehr und Selbständige), die nach den Stichtagen ihre Fahrerlaubnis erlangen und keine entsprechende Berufsausbildung absolvieren, müssen zusätzlich die so genannte „Grundqualifikation“ durch eine Prüfung bei der IHK erwerben. Wer seine Fahrerlaubnis vorher erworben hat, ist von der Pflicht zur Grundqualifikation befreit (Besitzstandsregelung).

Keine Ausnahmen gibt es bei der Weiterbildungspflicht: Alle fünf Jahre sind 35 Qualifizierungsstunden nachzuweisen. Während der ersten Weiterbildungsperiode sind Übergangfristen vorgesehen, die es ermöglichen, die Verlängerung der Fahrerlaubnis und den Eintrag des Weiterbildungsnachweises zu synchronisieren. Eine Prüfung im Anschluss an die Weiterbildung ist nicht erforderlich.

Anerkannte Ausbildungsstätten für die Beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung sind Fahrschulen der entsprechenden Klassen, Fahrerausbildungsstätten, sowie Ausbildungsbetriebe und Umschulungseinrichtungen. Zusätzlich können sich weitere Schulungsveranstalter als Ausbildungsstätte anerkennen lassen

Fahrern, die zur Grundqualifikation verpflichtet sind, empfehlen wir die Prüfung zur beschleunigten Grundqualifikation, da sie so nach bestandener Prüfung ihre noch zu erwerbende Fahrerlaubnis direkt beruflich verwenden können.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern.