Sprungmarken zu den wichtigsten Seitenabschnitten


Suche Hauptnavigation A-Z Übersicht Hauptinhalt Servicelinks

Internetpräsentation IHK Saarland - Partner der Wirtschaft


Kennzahl: 9.8724

IHK FOSA - Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Gesetzlicher Anspruch auf ein Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren

Das „Gesetz zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz, abgekürzt BQFG) garantiert seit dem 01.04.2012 allen Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit dem entsprechenden Beruf in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen für die Beantragung dieser Gleichwertigkeitsprüfung keine Rolle, d.h. auch aus dem Ausland können Anträge eingereicht werden. Das Gesetz erleichtert Fachkräften mit einem im Ausland erlernten Beruf den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und gibt Hilfestellung, eine Beschäftigung zu finden, die auch der individuellen Qualifikation entspricht.

Zuständigkeit der IHK

In die Zuständigkeit der IHK fallen ausschließlich die dualen Ausbildungsberufe sowie Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen.  Als zentrale Stelle übernimmt die in Nürnberg ansässige IHK FOSA (Foreign Skills Approval) die Prüfung der Gleichwertigkeit für o.g. Berufe sowie die gesamte Abwicklung des Verfahrens.

Ablauf des Verfahrens

Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA innerhalb eines Monats den Erhalt und prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, ggf. müssen weitere Dokumente nachgereicht werden. Erst nach Zahlungseingang der anfallenden Gebühr beginnt die IHK FOSA mit dem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren und vergleicht anhand der Unterlagen, ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem entsprechenden deutschen Beruf wesentliche Unterschiede vorliegen. Ist dies der Fall, beurteilt die IHK FOSA, ob diese durch nachgewiesene Berufserfahrung oder auch weitere Befähigungsnachweise (z.B. Weiterbildungen) ausgeglichen werden. Über das Ergebnis der Prüfung erteilt die IHK FOSA einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid, in dem die vorhandenen sowie ggf. fehlenden Qualifikationen aufgelistet werden.      

Vorteile der Gleichwertigkeitsprüfung

Wer seine beruflichen Qualifikationen bewerten lässt, hat eine Reihe von Vorteilen:
  • Mit dem von der IHK FOSA erteilten Bescheid halten Antragsteller ein offizielles und rechtssicheres Dokument in Händen, das bescheinigt, wie groß die Übereinstimmung der ausländischen Qualifikationen mit dem vergleichbaren deutschen Beruf ausfällt
  • Der Bescheid erleichtert Arbeitgebern die Einschätzung der Qualifikationen des Bewerbers und verbessert die Chancen bei der Stellensuche  
  • Ergibt die Prüfung eine vollständige Gleichwertigkeit zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und dem entsprechenden deutschen Beruf, erfolgt eine rechtliche Gleichstellung mit dem Inhaber des deutschen Referenzabschlusses
  • Durch die detaillierte Auflistung vorhandener oder auch fehlender Qualifikationen im Bescheid wird eine gezielte Weiterbildung und Nachqualifizierung möglich. 

Benötigte Unterlagen für die Antragstellung

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Tabellarische Auflistung der absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Berufstätigkeiten in deutscher Sprache
  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) in einfacher Kopie
  • Nachweis des im Ausland erworbenen Berufsabschlusses in beglaubigter Kopie sowie übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  • Nachweise über relevante Berufserfahrung/Berufspraxis (z.B. Arbeitsbücher, Zeugnisse), i.d.R. in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  • Sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Bescheinigungen über berufliche Weiterbildungen, Umschulungen), i.d.R. in einfacher Kopie und übersetzt von einem im In- oder Ausland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer
  • Nachweis der Erwerbsabsicht (z.B. Kopie Einreisevisum, Schriftverkehr mit potentiellen Arbeitgebern, Geschäftskonzept) - NICHT für Staatsangehörige der EU/EWR/Schweiz oder Personen mit Wohnsitz in Deutschland/EU/EWR/Schweiz, sofern keine besonderen Gründe gegen eine Erwerbstätigkeit sprechen

Gebühren

Der Gebührenrahmen liegt zwischen € 100 bis 600. Die tatsächlichen Gebühren orientieren sich am je nach individueller Sachlage entstehenden Aufwand für das Verfahren, der je nach Beruf und Land sehr unterschiedlich sein kann. Es ist zu erwarten, dass sich die Kosten in der Mehrzahl der Fälle auf ca. € 350,00 bis 450,00 belaufen werden. Fehlen Unterlagen und wird glaubhaft versichert, dass diese unverschuldet nicht vorgelegt werden können, besteht laut § 14 BQFG die Möglichkeit, zusätzlich zu den für die Gleichwertigkeitsprüfung eingereichten Unterlagen auch andere Verfahren wie Fachgespräche, Arbeitsproben, theoretische Prüfungen oder Gutachten anzuwenden. Möchte der Antragsteller ein solches Verfahren in Anspruch nehmen, entstehen dafür zusätzliche Kosten. 

Dauer des Verfahrens

Ab dem 01.12.2012 muss das Verfahren nach § 6 Absatz 3 des BQFG innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein. Derzeit ist allerdings noch mit einer längeren Bearbeitungszeit zu rechnen, bis sich alle Abläufe innerhalb des Verfahrens eingespielt haben.