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EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR)

Aktueller Stand

EUDR verschoben: Anwendungsbeginn 30. Dezember 2025
Nachdem die EU-Kommission am 2. Oktober 2024 die Verschiebung der EUDR um 12 Monate vorgeschlagen hat, erfolgte Ende Dezember 2024 die formale Zustimmung sowie die entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Die EUDR ist damit endgültig verschoben - neuer Anwendungsbeginn ist der 30. Dezember 2025. Für kleine und Kleinstunternehmen gelten die neuen Vorschriften unter bestimmten Bedingungen erst ab dem 30. Juni 2026.

Die EU-Kommission hat am 15. April 2025 die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) vereinfacht und den Verwaltungsaufwand reduziert. In diesem Zusammenhang hat sie neue Leitlinien und FAQs veröffentlicht. Beide Dokumente spiegeln die Beiträge von Mitgliedstaaten, Partnerländern, Unternehmen und der Industrie wider. Insgesamt sollen diese neuen Maßnahmen den Verwaltungsaufwand für Unternehmen um bis zu 30 % reduzieren. Kernpunkte der Vereinfachungen in den Leitlinien sind:
  • Wiederverwendung von DDS: Große Unternehmen dürfen bereits eingereichte Due Diligence Statements (DDS) wiederverwenden, wenn Waren erneut in den EU-Markt eingeführt werden.
  • Vertretung durch Bevollmächtigte: Bevollmächtigte können DDS im Namen von Unternehmensgruppen einreichen.
  • Jährliche Einreichung möglich: Unternehmen können künftig für Waren, die in der EU in Verkehr gebracht werden, ihre DDS jährlich – anstatt pro Lieferung oder Charge – einreichen.
  • Erleichterte Nachweispflicht: Nachgelagerte Großunternehmen können künftig Referenznummern der DDS ihrer Zulieferer erfassen und diese für ihre eigenen DDS-Erklärungen verwenden.
Schließlich arbeitet die Kommission derzeit an der Fertigstellung des Länder-Benchmarking-Systems durch einen Durchführungsrechtsakt. Dieser soll nach Gesprächen mit den Mitgliedstaaten spätestens am 30. Juni 2025 verabschiedet werden.

Verordnung zur entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR)

Die Europäische Union hat das Ziel, bis 2050 klimaneutral zu werden. Ein Baustein dieser Strategie ist die Verordnung zur entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR), da Entwaldung und Waldschädigung zum Klimawandel beitragen. Die EUDR-Verordnung sieht vor, dass bestimmte Rohstoffe und Erzeugnisse nur dann in die EU ein- oder ausgeführt oder darin bereitgestellt werden dürfen, wenn diese nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Unternehmen müssen zukünftig für betroffene Waren eine Sorgfaltserklärung für die Ein- und Ausfuhr vorlegen.

Am 9. Juni 2023 wurde die Verordnung (EU) 2023/1115 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und sollte am 29. Juni 2023 in Kraft treten. Die Umsetzung sollte in mehreren Schritten erfolgen. Ab dem 4. Quartal 2024 sehen sich die betroffenen Unternehmen mit umfangreichen Compliance-Pflichten konfrontiert. Kleine und mittelständische Unternehmen werden erst ab dem 2. Quartal 2025 in die Pflicht genommen.  

Laut EUDR dürfen Unternehmen in Zukunft bestimmt Produkte und Rohstoffe in bzw. aus dem Unionsmarkt nur noch ein- und ausführen, wenn Ihnen vom Lieferanten eine Sorgfaltserklärung vorliegt, die besagt, dass ein Produkt nicht von einer nach dem 31.12.2020 abgeholzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zu einer Schädigung von Wäldern geführt hat.  

Die Unternehmen müssen des Weiteren nachweisen, dass z.B. die Menschenrechte und Rechte indigener Völker geachtet werden. Weiterhin müssen die Erzeuger Geoinformationsdaten zur Verfügung stellen, aus denen eindeutig zu erkennen ist, wo sich die Anbauflächen befinden. Die Richtigkeit der Daten kann dadurch z.B. durch Satellitendaten verifiziert werden.

IHK-Austauschformat zur EUDR

Jeden 2. Mittwoch findet ein Austauschformat zur EU-Entwaldungsverordnung statt. Seien Sie mit dabei!

Die EUDR wirft eine Vielzahl an Fragen bezüglich der praktischen Umsetzung von Dokumentations- und Sorgfaltspflichten auf. Deshalb möchte die IHK-Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz und Saarland eine neue Plattform etablieren, die Ihnen Raum für den Austausch von aktuellen Informationen und Erkenntnissen bietet. Wir laden Sie alle zwei Wochen von 10:00 - 11:00 Uhr zum "IHK-Austausch zur EUDR" ein. Das Format lebt von der aktiven Beteiligung und dem Erfahrungsaustausch untereinander. Das Angebot ist kostenfrei und findet über MS Teams statt. Eine Anmeldung ist erforderlich.



Welche Produkte fallen unter die Verordnung?

Entwaldung geschieht oft zugunsten der Landwirtschaft. Bestimmte Rohstoffe und daraus hergestellte Produkte wurden dabei als besonders kritisch identifiziert.

Die Verordnung gilt aktuell für folgende Erzeugnisse:
  • Palmöl und Palmölderivate
  • Rindfleisch
  • Soja
  • Kaffee
  • Kakao
  • Holz
  • Holzkohle
  • Kautschuk
Darüber hinaus fallen auch Produkte darunter, die diese enthalten, mit ihnen gefüttert oder aus ihnen hergestellt wurden (z.B. Schokolade, Möbel, Reifen, Papier oder Leder).

Eine detaillierte Auflistung der betroffenen Produkte finden Sie unter der Verordnung (EU) 2023/1115. Neben der Auflistung der betroffenen Warengruppen sind dort auch Ausnahmen definiert. Die Verordnung gilt z.B. nicht für Waren, die aus Recyclingmaterial (Material dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist) hergestellt wurden.

Die EU-Kommission behält sich das Recht vor, die Liste der relevanten Erzeugnisse kontinuierlich zu erweitern.

Aktuelles

Seit dem 6. November 2024 ist die Registrierung im neuen EU-Informationssystem für die EU-Due-Diligence-Verordnung (EUDR) möglich. Zur Registrierung gelangen Sie hier: https://eudr.webcloud.ec.europa.eu/tracesnt/login. Marktbeteiligte können hier künftig ihre Sorgfaltserklärungen abgeben, die dann mit einer Referenznummer versehen werden. Diese Nummer begleitet das Produkt entlang der gesamten Lieferkette. Die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedsstaaten haben ebenfalls Zugriff auf die abgegebenen Erklärungen.
Wichtiger Hinweis: Obwohl die Registrierung ab sofort möglich ist, können Sorgfaltserklärungen erst ab dem 2. Dezember 2024 abgegeben werden. Zudem warnt die Kommission davor, dass es aufgrund hoher Nutzerzahlen zu Verzögerungen bei der Registrierung kommen könnte.

Die europäische Kommission hat zusätzliche Leitlinien und einen stärkeren Rahmen für die internationale Zusammenarbeit veröffentlicht, um globale Interessenträger, Mitgliedstaaten und Drittländer bei ihren Vorbereitungen auf die Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung zu unterstützen. Darüber hinaus enthält die aktuellste Fassung der häufig gestellten Fragen, die ebenfalls am 2. Oktober 2024 veröffentlicht wurde, über 40 neue zusätzliche Antworten auf Fragen, die von verschiedenen Interessenträgern aus der ganzen Welt gestellt wurden.

Das Europäische Parlament und die EU-Kommission haben am 19. Dezember 2024 der Verschiebung der EUDR, auf die sich Vertreter beider Gremien sowie des Europäischen Rates in den Trilog-Gesprächen geeinigt hatten, formal zugestimmt. Eine entsprechende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union liegt vom 23. Dezember 2024 vor.
Quelle: Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

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Damit Sie sich als EUDR-pflichtige Marktbeteiligte auf die neue EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte vorbereiten können, bietet die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gemeinsam mit dem Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) acht Web-Seminare im Jahr 2025 an.

13.02.2025 - Einführung in die EUDR
27.03.2025 - EUDR-Besonderheiten für KMU
30.04.2025 - Vorstellung: Angebote von Software-Lösungen und Unterstützungs-Leistungen
08.05.2025 - Alle Fragen erlaubt! Offene Fragerunde zur EUDR
26.06.2025 - Wo finde ich zusätzlich kostenfreie Hilfsangebote zur Umsetzung der EUDR?
04.09.2025 - Was bedeutet die EUDR für die nationale Erzeugung von Soja, Rind und Holz?
16.10.2025 - Die EUDR und der Zoll am
27.11.2025 - Was bedeutet die EUDR für die Holzwirtschaft?

Für jedes Seminar ist eine Anmeldung notwendig und jeweils drei Wochen vor dem Termin über die Homepage der BLE möglich.


Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen erfüllen?

Die Verordnung legt Sorgfaltspflichten für den Handel mit den aufgeführten Erzeugnissen fest. Diese dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden, wenn

  • sie nicht zur Entwaldung oder Waldschädigung beitragen. Das bedeutet, dass sie auf Flächen erzeugt wurden, die nicht nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurden
  • sie legal erzeugt wurden, d.h. sie müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften im Erzeugerland einhalten
  • für Sie eine Sorgfaltserklärung vorliegt
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen erfüllt sind, gelten Sorgfalts- und Nachforschungspflichten. Sie umfassen grundsätzlich folgende Punkte: 
  • Informationsanforderung (Art. 9)
  • Risikobewertung (Art. 10)
  • Risikominderung (Art. 11)
Hinsichtlich der Informationsanforderung (Art. 9) sind hierbei genaue geografische Informationen über die landwirtschaftlichen Nutzflächen zu erheben, auf denen die bezogenen Rohstoffe erzeugt wurden. Die benötigten Informationen (Beschreibung des Erzeugnisses, KN-Code, Menge, Erzeugungsland, Geolokalisierungskoordinaten) sind über das EU-Informationssystem anzugeben. Des Weiteren sind schlüssige und überprüfbare Informationen darüber anzugeben. dass das Erzeugnis entwaldungsfrei sowie im Einklang mit den Rechtsvorschriften erfolgt ist. Kann das Unternehmen die geforderten Informationen nicht einholen, darf es die betroffenen Erzeugnisse nicht in den EU-Verkehr bringen, dort bereitstellen oder aus der Union ausführen.  

Bezüglich Art. 10 müssen die betroffenen Unternehmen nachweisen, wie die gesammelten Daten in Ihre Risikobewertung miteingeflossen sind, um das Risiko nicht konformer Erzeugnisse überprüfen und bewerten zu können. Dies muss jährlich wiederholt, geprüft und dokumentiert werden.  Das betroffene Unternehmen muss hierbei eine Risikobewertung des Erzeugerlandes und der entsprechenden Region vornehmen sowie die Präsenz von Wäldern und indigenen Völkern prüfen. Des Weiteren muss das Ausmaß an Korruption, mangelnder Strafverfolgung und die Verstöße gegen Menschenrechte in Betracht gezogen werden.   
 
Sofern die Risikobewertung kein vernachlässigbares Risiko ergeben hat, sind von dem Erzeuger laut Artikel 11 angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikominderung zu fordern (z.B. Anforderung weiterer Unterlagen, Durchführung eigener Erhebungen oder Audits)

Des Weiteren müssen Strategien, Kontrollen und Verfahren implementiert werden, um das Risiko hinsichtlich nicht konformer Erzeugnisse zu mindern.

Welche Informationen muss die Sorgfaltserklärung enthalten?

Folgende Informationen muss die Sorgfaltserklärung laut Artikel 9 des EUDR beinhalten:
  • Name und Anschrift des Abnehmers/Lieferanten sowie die EORI-Nummer
  • HS-Code der Ware, Warenbeschreibung einschließlich Handelsbezeichnung und ggf. wissenschaftliche Bezeichnung, sowie die Menge in Kilogramm oder Stückzahl
  • Erzeugerland und Geolokalisierung aller Grundstücke, auf denen die relevanten Rohstoffe erzeugt wurden
  • eine Erklärung des Marktteilnehmers darüber, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat, und dass kein oder lediglich ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde
  • Für KMUs (die Vereinfachungen in Anspruch genommen haben) Referenznummer der bestehenden Sorgfaltserklärung
  • Die Unterschrift nach vorgeschriebenem Format