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Überbrückungshilfe geht mit verbesserten Konditionen in die Verlängerung

27.10.2020

Die Überbrückungshilfe II steht Betrieben aus allen Branchen offen; insbesondere sollen aber die Unternehmen noch besser erreicht werden, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist. Die zweite Phase des künftig für mehr Betriebe nutzbaren Programms umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020 (Überbrückungshilfe I  umfasste die Fördermonate Juni bis August 2020). Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2020.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle
    Anträge auf Hilfen können Betriebe jetzt stellen, die gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten oder insgesamt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Zeitraum April bis August 2020 verzeichnet haben. Beim ersten Überbrückungshilfeprogramm musste der Umsatzeinbruch 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum betragen.

  2. Streichung der KMU-Deckelungsbeträge
    Während die Überbrückungshilfe I auf maximal 9.000 Euro für Betriebe bis fünf und 15.000 Euro für Betriebe bis zehn Beschäftigte begrenzt war, entfällt die Deckelung in der Phase II ersatzlos.

  3. Erhöhung der Fördersätze
    Künftig werden 90 Prozent (bisher 80 Prozent) der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch erstattet, 60 Prozent (bisher 50 Prozent) der Fixkosten gibt es bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent und weiterhin 40 Prozent der Fixkosten gibt es bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

  4. Höhere Personalkostenpauschale
    Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der laut Bundesanweisung förderfähigen Kosten gefördert, bislang waren es nur 10 Prozent.

  5. Möglichkeit von Nachzahlungen
    Bei der Überbrückungshilfe II sollen bei der Schlussabrechnung künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen. In der ersten Phase des Programms hatte noch gegolten, dass zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden mussten, eine nachträgliche Aufstockung der Überbrückungshilfe aber nicht möglich war.
Weiterhin gilt: Anträge stellen können nur Steuerberater & Co.
Die Antragstellung ist seit dem 21. Oktober 2020 möglich. Auch im neuen Programm erfolgt sie in einem vollständig digitalisierten Verfahren über einen "prüfenden Dritten" – das können Steuerberater/innen sein, aber auch Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigter Buchprüfer/innen oder Rechtsanwälte/innen.

IHK-Vorab-Check zur Antragsberechtigung
Für Unternehmen, die vorab wissen möchten, ob sie Aussicht auf die Überbrückungshilfe II haben, gibt es einen unverbindlichen Vorab-Check unter www.ihk.de/corona/ueberbrueckungshilfe.