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Afghanistan: Aussetzung der Abgabe von mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldungen im kommerziellen Warenverkehr
02.09.2021
Die Generalzolldirektion informiert, dass aufgrund der gegenwärtigen Lage in Afghanistan und zur Umsetzung der in der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 vom 1. August 2011 enthaltenen unmittelbaren und mittelbaren Bereitstellungsverbote ab sofort alle Ausfuhrsendungen mit Waren zu kommerziellen Zwecken nach Afghanistan in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen sind (Art. 142 Buchstabe c) UZK-DA).
Die Möglichkeit der Abgabe einer mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldung ist damit für diese Ausfuhrsendungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für kommerzielle Post- und Expressgutsendungen.
Die Möglichkeit der Abgabe einer mündlichen/konkludenten Ausfuhranmeldung ist damit für diese Ausfuhrsendungen ausgeschlossen. Dies gilt auch für kommerzielle Post- und Expressgutsendungen.