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Aktuelles

Kennzahl: 17.15570

Aktuelles zu den Kassen

08.09.2020

Die Frist für die Nichtbeanstandung der fehlenden Aufrüstung von elektronischen Kassen(systemen) wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass bis spätestens 30. September 2020 ein Kassenfachhändler oder ein anderer Dienstleister im Kassenbereich mit dem Einbau einer tSE beauftragt worden ist. Zudem muss der Dienstleister schriftlich versichern, dass der Einbau einer tSE bis zum 30. September 2020 nicht möglich ist.

Hintergrund
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen, das sog. Kassengesetz, wurden Unternehmen, die elektronische Kassen(systeme) nutzen, verpflichtet, diese bis spätestens dem 1. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) aufzurüsten. Aufgrund erheblicher Verzögerungen bei der Zertifizierung von tSE-Lösungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sowie der verspäteten Verfügbarkeit am Markt wurde bereits – auf Intervention der IHK-Organisation und anderer Verbände – eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30. September 2020 erlassen.

Aufgrund der die mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen, der sich daraus ergebenden Belastungen der Unternehmen sowie der weiterhin ausbleibenden Zertifizierung von Cloud-Lösungen hatte die IHK-Organisation gegenüber dem BMF eine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30. September 2020 hinaus gefordert. Das BMF lehnte dies ab.

Nichtbeanstandung durch einige Bundesländer bis zum 31. März 2021
Die Finanzminister in einigen Bundesländern haben nunmehr ihrerseits mit landesweiten Erlassen die Frist bis 31. März 2021 verlängert. Neben Bundesländern wie Bayern, Hamburg und Sachsen hat auch das Saarland eine Nichtbeanstandungsregel erlassen.

Ist zur Inanspruchnahme der Erleichterung ein Antrag beim Finanzamt notwendig?
Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Die Unterlagen (Bestellung der tSE und Bestätigung des Dienstleisters) sind jedoch zur Verfahrensdokumentation der Kassenführung beizufügen und aufzubewahren und im Fall einer Kassennachschau oder einer anderen Außenprüfung dem Prüfer nach Aufforderung vorzulegen.

Wie ist zu verfahren, wenn bereits ein Antrag gestellt worden ist?

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt werden, gelten die Anträge als genehmigt. Ein gesonderter Bescheid ergeht in diesen Fällen nicht. Es genügt, die Unterlagen aufzubewahren und bei einer eventuellen Prüfung auf Verlangen vorzulegen.

Muss die Bestellung und die Bestätigung des Dienstleisters beim Finanzamt eingereicht werden?
Nein. Es reicht aus, die Unterlagen aufzubewahren und im Fall einer Kassennachschau oder einer anderen Außenprüfung dem Prüfer nach Aufforderung vorzulegen.

Was passiert, wenn keine tSE implementiert wird oder innerhalb der verlängerten Frist keine Beauftragung eines Kassenfachhändlers oder Dienstleisters erfolgt ist und das Kassensystem nach dem 30. September 2020 ungeschützt ist?
Sie müssen damit rechnen, dass eine nicht ordnungsgemäße Nutzung des Systems als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR geahndet werden kann.

Zertifizierung von Cloud-tSE nicht vor 01.10.2020
Zwar sind entsprechende Hardware-Module bereits am Markt erhältlich, jedoch wird die Zertifizierung von Cloud-Lösungen nach Auskunft der Bundesregierung nicht vor dem 01. Oktober 2020 abgeschlossen sein.

Unternehmen, welche ihre elektronischen Registrierkassen(systeme) mit einer Cloud-Lösung absichern wollen, können nach Auslaufen der Nichtbeanstandungsregelung des BMF von der saarländischen Nichtbeanstandungsregel bis 31. März 2021 Gebrauch machen.

BSI veröffentlicht neues Schutzprofil für tSE
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat zudem eine überarbeitete Version des Schutzprofils veröffentlicht, welche ab sofort für die Hersteller von tSE zu beachten ist. Das geänderte Schutzprofil 1.0 ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik veröffentlicht.