Kontakt

IHK Saarland
Franz-Josef-Röder-Straße 9
66119 Saarbrücken

Tel.: + 49 (0) 6 81/95 20-0
E-Mail: info@saarland.ihk.de

Information

  • Kontakt
  • Über uns
  • Newsletter

Presse

  • IHK-Kommunikation
  • Ansprechpartner
  • Pressemitteilungen
  • Pressefotos

Geschäftsbereiche

  • Recht und Zentrale Dienste
  • Beruf und Bildung
  • Wirtschaftspolitik und Unternehmensförderung
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • Rechtliche Hinweise
  • Barrierefreiheit
  • Vertrag widerrufen
F Urteil 2 neu (jpg) | Motiv ©fotogestoeber - Fotolia.com | © Fotolia.com, September 2017
Aktuelles
Kennzahl: 17.18558
©fotogestoeber - Fotolia.com
Sie befinden sich hier:
  1. Home
  2. Aktuelles
  3. BGH-Entscheidungen zum Urheberrecht an Fototapeten
30.10.2024

BGH-Entscheidungen zum Urheberrecht an Fototapeten

Der BGH hat im September in drei Revisionsverfahren entschieden, dass die Nutzung von Abbildungen einer Fototapete im Internet keine Verletzung der nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an den auf der Tapete abgedruckten Fotografien darstellt.
Damit besteht nun die lang ersehnte Klarheit, nachdem es in der Sache divergierende Urteile verschiedener Oberlandesgerichte gegeben hatte. Der BGH stellt klar, dass der Käufer einer Fototapete keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn diese auf Fotos oder Videos im Internet zu sehen ist, z. B. in Form von Zimmerfotos auf Hotelbuchungsportalen oder Social-Media-Videos in der eigenen Wohnung.
Er entschied in allen drei Fällen, dass der jeweils vorgenommene Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund einer konkludenten Einwilligung des Urhebers gerechtfertigt war. Für die Beurteilung eines Verhaltens des Berechtigten komme es auf den objektiven Erklärungsinhalt aus Sicht des Erklärungsempfängers an. Maßgeblich sei dafür, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Rechteinhaber rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht. Die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet – egal, ob zu privaten oder gewerblichen Zwecken –ist üblich und damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten lag.
Zur Pressemitteilung des BGH gelangen Sie hier .

Ansprechpartner

Porträt Heike Cloß (jpg) | Juli 2025

Geschäftsbereich: Recht und Zentrale Dienste

Ass. iur. Heike Cloß

Recht und Zentrale Dienste, Stv. Hauptgeschäftsführerin

Tel.: +49 681 9520-600Fax: +49 681 9520-690E-Mail: