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Bezahlen mit Daten: Auch hier gilt das Verbraucherschutzrecht
29.09.2021
Zum 1. Januar 2022 können sich Verbraucher, die Verträge mit Anbietern abschließen und ihm quasi als „Bezahlung“ ihre Daten überlassen, auf das Verbraucherschutzrecht berufen. Wenn etwa Daten an Dritte zu Werbezwecken bei Nutzung eines Onlinedienstes weitergegeben werden, greifen alle Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere auch das Widerrufsrecht. Nicht davon erfasst ist die Bereitstellung von personenbezogenen Daten, um etwa Kaufverträge abzuwickeln und die Daten zu keinem anderen Zweck verarbeitet werden. Alle Unternehmen müssen deshalb künftig bei Verträgen darauf achten, dass auch vermeintlich „kostenlose“ Verträge sie nicht von den Verbraucherschutzvorschriften befreien. Unternehmen sollten die Zeit nutzen und die bestehenden Verträge anpassen.