EU-Freihandelsabkommen mit Vietnam tritt zum 1.8.2020 in Kraft
02.07.2020
Ursprungsnachweis
: Als Präferenznachweis wird für Ausfuhren aus der EU nach Vietnam die „Erklärung zum Ursprung“ durch registrierte Ausführer (REX-Erklärung) zum Einsatz kommen, siehe
Amtsblatt (EU) Nr. C 196/06
vom 11.06.2020. Eine zusätzliche, komplizierte Kodierung der jeweils angewendeten Ursprungsregel wie im Abkommen mit Japan ist nicht vorgesehen. Für Einfuhren aus Vietnam in die EU wird die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bzw. für Warenwerte unter 6.000 Euro die „Ursprungserklärung“ Anwendung finden.
Weitere Hinweise zur Verwendung der REX-Erklärung bzw. der EUR.1 hat die Generalzolldirektion (GZD) in Ihrer Meldung vom 26.06.2020 auf
www.zoll.de
bekannt gegeben. Darin weist die GZD auch auf einen Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung der o.g. Mitteilung im
Amtsblatt Nr. C 196/06
hin.
Ursprungsregeln
: Die produktspezifischen Ursprungsregeln sind im Anhang II des Ursprungs-Protokolls Nr.1 (ab S. 1342 der dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186) aufgeführt und ähneln den APS-Regeln und denen anderer Handelsabkommen (z.B. Singapur).
- Zollabbau / Allgemeine Bestimmungen: Anhang 2-A ab S. 164 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
- Stufenplan der Einfuhrzölle EU: Anlage 2-A-1 ab S. 171 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
- Stufenplan Einfuhrzölle Vietnam: Anlage 2-A-2 ab S. 674 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
- Stufenplan Ausfuhrzölle Vietnam: Anlage 2-A-3 ab S. 970 (dt. Fassung EU-Amtsblatt L 186)
APS-System bleibt für 2 Jahre parallel in Kraft: Gemäß Anhang 2-A Abschnitt A Nr. 3 sollen die im Rahmen des FHA EU-Vietnam von der EU angewendeten Zollsätze auf keinen Fall höher sein, als die vor In-Kraft-Treten angewendeten Zollsätze im Rahmen des APS. Das bedeutet: Im schlechtesten Fall, bleibt der niedrigere APS-Zollsatz solange bestehen bis der Stufenabbau den MFN-Drittlandszollsatz unter den APS-Zollsatz drückt. EU-Importeure erfahren somit keine Verschlechterung. Siehe hierzu den entsprechenden Hinweis in der Schablone sowie in der o.g. Meldung auf www.zoll.de.
Hinweis: Der präferenzielle EU-Ursprung kann innerhalb der EU ggfs. mit Hilfe von Lieferantenerklärungenfür Waren mit Präferenzursprungseigenschaft belegt werden. Lieferantenerklärungen, die zwischen dem 12. Juni (offizielle Veröffentlichung des Abkommens im EU-Amtsblatt) und dem 1. August 2020 (In-Kraft-Treten) ausgefertigt werden, können bereits „Vietnam“ enthalten, sollten jedoch mit dem Zusatz „ab In-Kraft-Treten“ versehen werden.