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Erbschaftsteuer: Verschonung von Betriebsvermögen grundsätzlich weiter möglich

Thema der Woche

18.12.2014

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verschonung von Betriebsvermögen in der Erbschaftsteuer zur Sicherung von Arbeitsplätzen und Unternehmen grundsätzlich bestätigt – eine gute Nachricht für Familienunternehmen. Allerdings führt das Urteil vom 17. Dezember 2014 mit seinen Auflagen zu großer Verunsicherung bei hunderttausenden Betrieben. Zwar gilt das aktuelle Recht noch bis zum 30. Juni 2016, aber der Gesetzgeber könnte auch das Erbschaftsteuerrecht rückwirkend bis zur Urteilsverkündung verschärfen. Nun ist die Politik gefordert: Sie muss jetzt schnell Rechtssicherheit für die Unternehmen schaffen und gesetzesfest klarstellen, dass das bisherige Gesetz bis zur angemahnten Neuregelung uneingeschränkt gilt. Ansonsten drohen kurzfristig negative Investitionsentscheidungen und Arbeitsplatzverluste.

Unternehmens- und damit Arbeitsplatzsicherung dient dem Gemeinwohl
Die Richter sind der Auffassung, dass die Verschonung des Betriebsvermögens verfassungsgemäß ist. Insbesondere wurden die zentralen Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Verschonung, die Behaltefristen und die Lohnsummenregelung, nicht beanstandet. Demnach müssen Unternehmen für fünf bzw. sieben Jahre die übernommenen Arbeitsplätze halten. Der Gesetzgeber hat weiterhin den Spielraum, kleine und mittlere Unternehmen steuerlich zu begünstigen, um Arbeitsplätze zu erhalten und zu sichern. Bei großen Unternehmen muss allerdings zukünftig geprüft werden, ob auch bei diesen eine Verschonung gerechtfertigt ist.

Detailfragen wurden zur Herausforderung für den Gesetzgeber
Als unzulässig stuft das Bundesverfassungsgericht die Befreiung von der Lohnsummenregelung für Unternehmen mit maximal 20 Arbeitnehmern ein. Diese Freistellung müsse auf Betriebe mit einigen wenigen Beschäftigten begrenzt werden. Hier muss aus DIHK-Sicht eine Regelung gefunden werden, die möglichst unbürokratisch für kleine Betriebe und noch durchführbar für die Finanzverwaltung ist. Auch die vom Gericht geforderte „Bedürfnisprüfung“ für Großunternehmen muss sowohl den Anforderungen der Praxis in den Unternehmen als auch in der Finanzverwaltung gerecht werden.

Wirtschaft erinnert an Zusage im Koalitionsvertrag
Zahlreiche Familienunternehmen in Deutschland stehen mitten im Generationenwechsel und brauchen schnell Rechtssicherheit. Jährlich werden etwa 27.000 Unternehmen mit rund 400.000 Arbeitnehmern übertragen. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes sind der Ausgangspunkt für eine verfassungsgemäße Erbschaftsteuer. Die Unternehmen setzen auf die Zusage der Regierung, dass die Unternehmensnachfolge auch künftig nicht durch die Erbschaftsteuer gefährdet wird.

Umsetzung darf keine Mehrbelastungen für Unternehmen bringen
Die Neuregelung muss aus Sicht des DIHK vor allem folgende wichtige Voraussetzungen erfüllen: Es dürfen keine hohen bürokratischen Hürden entstehen. Zudem darf es grundsätzlich nicht zu zusätzlichen steuerlichen Belastungen bei der Unternehmensübergabe an die nächste Generation kommen. Nur, wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, ist auch die im Koalitionsvertrag formulierte Zusage der Bundesregierung eingehalten. Die Stärke des Standortes Deutschland beruht schließlich vor allem auf seiner mittelständisch geprägten Unternehmensstruktur, das haben die Verfassungsrichter erneut betont.

Ansprechpartnerin: Daniela Karbe-Geßler, DIHK Berlin, Telefon 030 20308-2606