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Influencermarketing: Regelungsvorschlag des BMJV
04.11.2020
Influencer und Blogger treten im Internet auf und
geben dabei ihren Followern oft Empfehlungen. Dabei ist nicht immer
klar, ob es sich um Werbung handelt. Die Rechtsprechung urteilt nicht
einhellig. Um einen sicheren Rechtsrahmen zu haben, hat nun das
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) einen
Regelungsvorschlag erarbeitet.
Es soll im UWG eine Ergänzung des § 5a (Irreführung durch Unterlassen) vorge-nommen werden:
„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“
Wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten.
Es soll im UWG eine Ergänzung des § 5a (Irreführung durch Unterlassen) vorge-nommen werden:
„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“
Wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten.