
Verpackungsrecht
Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Waren herstellen, importieren, vertreiben oder in Verkehr bringen, müssen zahlreiche europäische und nationale Vorgaben beachten.
Das Verpackungsrecht umfasst insbesondere Vorgaben zur Herstellerverantwortung, Registrierung und Systembeteiligung, zur Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen sowie Anforderungen an die Gestaltung, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und Wiederverwendung von Verpackungen.
EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die europäische Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 – Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) – gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie enthält unter anderem Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Rezyklateinsatz, Kennzeichnung, Wiederverwendung und die erweiterte Herstellerverantwortung.
Weitere Informationen zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Verordnung (EU) 2025/40 – EUR-Lex
Verpackungen in Deutschland
Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt die unmittelbar geltende EU-Verpackungsverordnung um nationale Regelungen und hat zum 12. August 2026 das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst. Es regelt insbesondere die Registrierung, Systembeteiligung und Datenmeldungen sowie weitere Anforderungen an die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen in Deutschland.
Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG)
Zu den nationalen Pflichten gehören – abhängig von der jeweiligen Verpackung und der Rolle des Unternehmens – insbesondere:
- Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (LUCID)
- Beteiligung systembeteiligungspflichtiger Verpackungen an einem dualen System
- Datenmeldungen
- gegebenenfalls Abgabe einer Vollständigkeitserklärung
- Rücknahme- und Informationspflichten
Zentrale Stelle Verpackungsregister
Verpackungsregister LUCID
Einwegkunststofffonds
Für bestimmte Einwegkunststoffprodukte gelten zusätzlich die Vorgaben des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG). Erfasst werden unter anderem bestimmte Lebensmittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen, Getränkebehälter, Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen. Das Gesetz betrifft daneben auch weitere Einwegkunststoffprodukte, die keine Verpackungen sind.
Hersteller betroffener Produkte müssen sich beim Umweltbundesamt registrieren, jährlich die erstmals auf dem Markt bereitgestellten oder verkauften Mengen melden und eine Einwegkunststoffabgabe entrichten. Registrierung und Abwicklung erfolgen über die Plattform DIVID des Umweltbundesamtes.
Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Gesetze im Internet
Informationen des Umweltbundesamtes zum Einwegkunststofffonds
DIVID – Einwegkunststofffonds-Plattform des Umweltbundesamtes
Weitere Informationen
Ansprechpartner

Geschäftsbereich: Wirtschaftspolitik und Unternehmensförderung | Team: Standortpolitik
Dipl.-Volksw. Christian Wegner
Referent
Umweltpolitik und Umweltrecht, Abfallberatung, EMAS-Registrierungsstelle, Gesundheitswirtschaft, Arbeits- und Gesundheitsschutz, IHK Regional Saarlouis