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Immobilien

Die Immobilienwirtschaft ist eine vielfältige Branche, die sich mit unterschiedlichsten Themen, Aufgaben und Tendenzen auseinandersetzt. Auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Branche unterliegen einem steten Wandel. Die IHK Saarland bringt die Anliegen der Immobilienwirtschaft in die Gesetzesvorhaben ein und informiert die Branche über die von ihr einzuhaltenden Rechtsgrundlagen und aktuellen Themen. Vom Geldwäschegesetz, über die Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter bis hin zum Energieausweis: Wir informieren Sie hier darüber.

Immobilienwirtschaft

in Zahlen

27.000

Immobilienmakler

sind bundesweit tätig


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    Bild: Spezialinformationen für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter G01

    Spezialinformationen für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter G01

    Wer braucht eine Erlaubnis, um in dieser Branche tätig werden zu dürfen? (PDF)

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    Bild: Immobilienmakler: Pflichten nach dem Geldwäschegesetz R68

    Immobilienmakler: Pflichten nach dem Geldwäschegesetz R68

    Was muss der Immobilienmakler im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäsche beachten? (PDF)

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    Bild: Immobilienmakler: Pflichtangaben im Impressum auf der Homepage R85

    Immobilienmakler: Pflichtangaben im Impressum auf der Homepage R85

    Neben den Kontaktdaten müssen auch Angaben rund um die Erlaubnis im Impressum gegeben werden. (PDF)

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    Bild: Zertifizierter Verwalter – Prüfung nach dem Wohneigentumsgesetz

    Zertifizierter Verwalter – Prüfung nach dem Wohneigentumsgesetz

    Das neue Wohneigentumsgesetz (WEG) sieht ab dem 01.12..2022 eine Prüfung für Verwalter vor.

Themenschwerpunkte


  • Rechtsgrundlagen für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter G01

    Grundinformationen für die Erlaubniserteilung (PDF)


  • Weiterbildungsverpflichtung der Branche G01

    Informationen zu Umfang und Inhalt der Weiterbildungsverpflichtung nach der Makler- und Bauträgerverordnung (PDF)


  • Impressum für Immobilienmakler R85

    Worüber muss ich in einem Internetauftritt informieren? (PDF)


  • Besonderheiten für Bauträger und Baubetreuer G01a

    Bauträger und Baubetreue müssen jährlich Prüfberichte bzw. Negativerklärungen bei der Erlaubnisbehörde einreichen.(PDF)

Dossier

Häufig nachgefragt

  • Neben der Gewerbeanmeldung benötigt der Immobilienmakler eine Erlaubnis nach § 34c GewO. (PDF)

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  • Die Erlaubnisse erteilen im Saarland die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte. Die Gewerbemeldung können Sie entweder bei der zuständigen Gemeinde vornehmen. Alternativ können Sie auch unseren unentgeltlichen Service als EA-Saar nutzen.

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  • Polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen, Eigenauskunft aus dem Vollstreckungsportal, Bescheinigung des Insolvenzgerichts, Versicherungsbestätigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeindekasse. (PDF)

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  • Polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen, Eigenauskunft aus dem Vollstreckungsportal, Bescheinigung des Insolvenzgerichts, Versicherungsbestätigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeindekasse sowie den Nachweis einer Haftpflichtversicherung. (PDF)

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  • Makler und Verwalter müssen innerhalb von drei Jahren 20 Stunden Weiterbildung absolvieren. Inhalt und Anforderungen werden in der Makler- und Bauträgerverordnung definiert. (PDF)

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  • Es gibt zahlreiche Bildungsträger, die qualifizierte Weiterbildungsmöglichkeiten anbieten. (PDF)

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  • Nur für Wohnimmobilienverwalter ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, für Immobilienmakler nicht. Natürlich ist sie auch für diese empfehlenswert. (PDF)

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  • Ja, es gibt zahlreiche IHK-Abschlüsse und Zertifikatslehrgänge, so etwa:
    • Immobilienbewerter/in (IHK)
    • Immobilienmakler/in (IHK)
    • Immobilien-Projektentwickler/in (IHK)
    • Immobilienverwalter/in (IHK)
    • Internationale Immobiliengeschäfte (IHK)


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  • Sie benötigen grundsätzlich eine französische Gewerbeerlaubnis (carte profesionnelle). (PDF)

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  • Hier wird unterschieden zwischen Darlehen (§ 34c GewO) und Wohnimmobiliendarlehen (§ 34 i GewO). Für jede Art der Darlehen wird eine eigene Erlaubnis mit jeweils eigenen Voraussetzungen benötigt. (PDF)

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  • Das Impressum muss bestimmte Inhalte haben, die wir Ihnen hier anhand von Praxisbeispielen aufzeigen. (PDF)

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  • Zuständige Stellen für die Behandlung von Beschwerden sind im Saarland die Landkreise bzw. die kreisfreien Städte. (PDF)

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