Öffentliche Übertragung bei der UEFA EURO 2016
Public-Viewing in der Gastronomie
18.05.2016
UEFA-Gebühren
Die EM beginnt und Public-Viewing wird wie auch in den letzten Jahren sehr beliebt sein. Alle Vorführungen der Spiele der EM außerhalb von häuslichen Umgebungen werden als Public-Viewing eingestuft. Gastronomen und Veranstalter, die ein solches Public-Viewing veranstalten möchten, müssen Folgendes beachten: Für sogenannte „kleine Veranstaltungen“ sind keine Lizenzen notwendig. Nach der Definition der UEFA liegt eine „kleine Veranstaltung“ vor, wenn an ihr nur bis zu 300 Menschen teilnehmen und wenn kein Sponsoring erfolgt und kein Eintrittsgeld erhoben wird. Es dürfen trotzdem nicht die Logos/Marken der UEFA oder UEFA EURO 2016 verwendet werden. Die eigene Veranstaltung darf nicht als offizielle Veranstaltung der UEFA EURO 2016 ausgegeben und das TV-Signal darf weder verändert noch modifiziert werden, etwa indem zusätzliche Grafiken hinzugefügt werden. Handelt es sich um eine kommerzielle bzw. nicht kommerzielle öffentliche Übertragung, dann ist eine Lizenz erforderlich. Diese Lizenz ist zu finden unter http://de.uefa.com/uefaeuro/about-euro/public-screening. Die Lizenzen sind nur online beantragbar. Ihre Höhe wird auf der Basis der „Zuschauerkapazität“ erhoben.
Lärmschutz
Fällt die Übertragung der Spiele in die Nachtstunden, muss der Lärmschutz beachtet werden. Für Großveranstaltungen, bei denen die Spiele an öffentlich zugänglichen Orten auf Großbildleinwänden übertragen werden (Public-Viewing), ist im Vorfeld eine Genehmigung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (Tel.: 0681/8500-0) zu beantragen. Die Fernsehübertragungen durch Gastronomen im Bereich der Außengastronomie und Freiluftgaststätten (Biergärten) wurde in der Fußball-EM-Lärmschutz-Verordnung 2016 des Saarlandes geregelt. Danach sind Übertragungen bis 23.00 Uhr, in bestimmten Gebieten bis 24.00 Uhr zulässig. Für Spiele ab dem Achtelfinale ist die Übertragung bis 24.00 Uhr zuzüglich Verlängerung und Elfmeterschießen möglich, wobei der Ausschank an Speisen und Getränken um 24.00 Uhr enden muss. Die Verordnung ist abrufbar unter www.amtsblatt.saarland.de -> Ausgabe Nr. 17 vom 4. Mai 2016 Amtsblatt des Saarlandes, Seite 308.