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Personaldienstleistungen

Hier könnte noch eine Einführung stehen.

Personaldienstleistungen im Saarland

in Zahlen

9.000

sozialversicherungspflichtig Beschäftigte gibt es in der Zeitarbeit


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    Die Bundesagentur für Arbeit: Marktüberwachung und Erlaubnisgeber für Betriebe der Zeitarbeit

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    Arbeitsrecht und Arbeitnehmerüberlassung

    Arbeitnehmerüberlassung: Was ist das? Wann liegt sie vor? Wann ist sie erlaubnispflichtig? Wie wird sie gegen andere Formen des Personaleinsatzes abgegrenzt? Welche Pflichten haben Verleiher? Diese und andere Fragen beantwortet unser spezielles Arbeitsrechtsmerkblatt für die Arbeitnehmerüberlassung.

Themenschwerpunkte


  • Sie suchen einen geeigneten Personaldienstleister?

    Unsere Datenbank hilft Ihnen, mit nur wenigen Klicks den passenden Personaldienstleister im Saarland zu finden.


  • Branchenforum Personaldienstleistungen

    Das Forum Personaldienstleistungen wurde gegründet, um die im Saarland aktiven Unternehmen aus den Bereichen Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) und Personalvermittlung zu einem Netzwerk zu verknüpfen. Es soll vor allem eine Plattform für das Knüpfen von Kontakten und den Informationsaustausch bieten.


  • Vorträge zum Thema Personaldienstleistungen

    Das Forum Personaldienstleistungen führt in unregelmäßigen Abständen Veranstaltungen zu aktuellen Themen der Zeitarbeit und zur Entwicklung des Marktes für Personaldienstleistungen durch. Die Vorträge dieser Veranstaltungen stehen zum Abruf bereit.


  • Branchenverbände der Personaldienstleister

    Auch bei den Personaldienstleistern gibt es eine Reihe von Branchenvereinigungen. Diese Verbände treten u.a. als Tarifpartner beim Abschluss von Tarifverträgen für die Zeitarbeit auf und vertreten die Interessen der Branche gegenüber Politik und Verwaltung.

Dossier

Bild: Dossier

Häufig nachgefragt

  • Die gewerbliche Überlassung von Arbeitskräften ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, wenn der Arbeitnehmer zum Zwecke der Überlassung eingestellt wurde. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt Details und Ausnahmen, etwa wenn einmalig Arbeitnehmer überlassen werden, die nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt wurden, um eine kurzfristig aufgetretene Arbeitsspitze in einem anderen Unternehmen abzudecken.

  • Nein, die die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung in Betrieben des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist grundsätzlich verboten (§ 1b Satz 1 AÜG).

  • Nein, die Vermittlung von Arbeitskräften ist eine erlaubnisfreie wirtschaftliche Tätigkeit. Eine Gewerbeanmeldung ist hierfür ausreichend.