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Überprüfungen der Abgabenpflicht von Unternehmen an die Künstlersozialkasse werden ausgeweitet

01.06.2007

Viele Unternehmen stehen vor der Frage, ob sie eine Abgabe an die Künstlersozialkasse zahlen müssen, wenn sie z. B. für ein Betriebsfest einen Alleinunterhalter engagieren oder ähnliche Aktivitäten planen. Jedes Unter-nehmen, das regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag gibt und verwertet, muss in der Regel auf die gezahlten Endgelder eine Abgabe in Höhe von 5,1 % an die Künstlersozialkasse leisten. Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen ihrerseits ebenfalls Beiträge und werden auf diese Weise über die KSK versichert. Künftig prüft die Deutsche Rentenversicherung und nicht mehr die Künstlersozialkasse, ob ein Unternehmen an die KSK abgabepflichtig ist. Diese Änderung wird voraussichtlich im Juni wirksam. Auf diese Weise wird der Kreis der geprüften Unternehmen erheblich ausgeweitet. Betroffene Unternehmen tun gut daran, sich rechtzeitig über die Neuerungen zu informieren. Entsprechende Infos können Sie im Infoblatt R58 "Abgabepflicht von Unternehmen an die Künstlersozialkasse" nachlesen.