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Arbeitsrechtskündigung per E-Mail oder Telefonanruf: Unwirksam

12.02.2014


Kündigungen von Arbeitsverhältnissen müssen immer schriftlich erfolgen. Ein Arbeitgeber, der eine Kündigung zunächst telefonisch aussprach und anschließend per E-Mail bestätigte, wurde vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 24. Juni 2013, Az. 5 Sa 87/13, hierauf hingewiesen. Die Mitarbeiterin bekam von dem Gericht Recht, die die Kündigung als unwirksam einstufte und dementsprechend die Zahlung des Lohnes verlangte. Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung verurteilt. Also: Kündigung immer schriftlich, am besten sich vor Ausspruch der Kündigung beraten lassen und dann entscheiden.