Bau- und Montagetätigkeit in Frankreich mit zahlreichen Klippen
IHK und HWK informierten über rechtliche
Voraussetzungen
18.03.2004
Saarländische Unternehmen aus Industrie und Handwerk haben
großes Interesse an der Übernahme von Bau- und Montagearbeiten im
benachbarten Frankreich. Diesen Eindruck konnte man bei einer
Informationsveranstaltung von IHK und HWK Saarland im Hause der
Saarwirtschaft gewinnen: Mehr als 130 Unternehmensvertreter
wollten sich über die rechtlichen Voraussetzungen einer Bau- und
Montagetätigkeit im Nachbarland Frankreich informieren lassen.
Auf der Agenda der Experten der deutsch-französischen Anwaltskanzlei Epp, Gebauer & Kühl aus Strasbourg standen Aspekte der Entsendung von Arbeitnehmern, die Betriebsstättenproblematik, Mehrwertsteuer- und Einkommensteuer-Regelungen sowie baurechtliche Besonderheiten und Gewährleistungsvorschriften.
Die wichtigsten „Stolperfallen“ aus Sicht der Fachleute:
- Auch bei wechselnden Baustellen entsteht unter Umständen nach Ablauf einer 12-Monats-Frist eine „steuerliche Betriebsstätte“ in Frankreich, zum Teil ohne das Wissen der betroffenen Firma.
- Neben vertrags- und versicherungsrechtlichen Regelungen ist jede Entsendung eines Mitarbeiters der französischen „ Inspection du Travail“ per Fax anzuzeigen (Formulare sind bei den Kammern erhältlich). Entsandte EU-Bürger benötigen keine Arbeitserlaubnis; diese Regelung gilt auch für Nicht-EU-Angestellte, die mehr als ein Jahr bei einer deutschen Firma beschäftigt sind.
- Nach spätestens 24-monatiger Tätigkeit einer entsandten Kraft unterliegt diese der französischen Sozialversicherung; bereits nach zwei bis vier Monaten (!) Tätigkeit unterliegt sie dem französischen Arbeitsrecht.
Die Veranstaltungsreihe zur Dienstleistungserbringung in Nachbarmärkten setzt die IHK am 25. März 2004 mit einem Seminar zum belgischen Markt fort.
Weitere Informationen:
Bernhard
Olschok
(06 81)
95 20-4 20