Bezeichnung eines Einzelunternehmens im Impressum
14.05.2014
In der Praxis häufig zu sehen: Im Rahmen des Impressums wird eine Phantasiebezeichnung nebst Logo angegeben und der Einzelunternehmer mit dem Zusatz „Geschäftsführer“ bezeichnet wie beispielsweise „Schnurzeldipurzel“ Geschäftsführer: Max Mustermann“. Mit der Angabe der Bezeichnung als „Geschäftsführer“ täuscht der Einzelunternehmer die beteiligten Verkehrskreise über die Größe seines Unternehmens. Dies entschied das OLG München. Die Bezeichnung als „Geschäftsführer“ ist jedoch denjenigen Personen vorbehalten, die eine juristische Person in der Gestalt der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt) vertreten. Der Unternehmer wurde deshalb wegen eines Wettbewerbsverstoßes, so das Gericht, zu Recht abgemahnt. Informationen, wie ein Impressum korrekt auszusehen hat, enthält unser Infoblatt R13.
(OLG München, Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13)