Der Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Unternehmererbe
Haften Kinder für Ihre Eltern?
Termin:
Dienstag, 08. März 2005, 19:00 - 21:00 Uhr
Vorausschauende Unternehmer, insbesondere in
Familienunternehmen, sorgen rechtzeitig für die
Unternehmensnachfolge. Gerade wenn der Unternehmensnachfolger aus
der eigenen Familie kommen soll, empfiehlt sich eine rechtzeitige
Planung. Der Pferdefuß bei dieser für das Unternehmen unter
Umständen günstigsten Lösung: Wird der übertragende Elternteil
pflegebedürftig, so sind die den Betrieb übernehmenden Kinder
unterhaltsverpflichtet. Zehn Jahre lang kann u.a. der
Sozialhilfeträger Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen im Wege
der vorweggenommenen Erbfolge anfechten. Folge: Es droht die
Heranziehung zum Elternunterhalt.
Eine Folge, die dem Generationenvertrag entspricht. Aber: Bei der Heranziehung von den Unterhaltszahlungen wird die Vermögensstruktur desjenigen, der zur Zahlung verpflichtet ist, nur unzureichend berücksichtigt. Bereits seit Jahren wird hier ein bestimmtes Schonvermögen angesetzt. Die Verwaltungspraxis zeigt, dass bei der Berechnung des Schonvermögens sowohl die gesetzgeberischen Ziele des Bundessozialhilfegesetzes als auch die Rechtsgrundlagen gerne verlassen werden. Herr Rechtsanwalt Karl Michael Krempel, Rechtsanwälte Stopp, Pick & Kollegen, Saarbrücken, wird uns über die erbrechtliche und sozialrechtliche Konsequenz in unserer unentgeltlichen Veranstaltung informieren.