Die Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung
Pflicht für jedes Unternehmen?
Jahrelang fristete die Betriebsrente ein Schattendasein. Die wirtschaftliche Stagnation und ein verstärktes Kostenbewusstsein in den mittelständischen Unternehmen haben die frühere Bereitschaft zur Einrichtung von betrieblichen Versorgungen spürbar reduziert.
Durch § 1a Betriebsrentengesetz wurde nun ein Rechtsanspruch für jeden Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung eingeführt.
Das bedeutet, dass zum 01.01.2002 jeder Arbeitgeber in seinem Betrieb die Entgeltumwandlung ermöglichen muss.
Referent:
- Michael Reizel, Mitglied des Vorstandes BVUK Unterstützungskassen für Unternehmen der deutschen Wirtschaft e.V.
Das System der Unterstützungskassen:
Der Arbeitgeber tritt einer Unterstützungskasse bei, die in
Rechtsform eines Vereins mit gemeinnützigem Charakter auftritt
und deshalb steuerfrei ist. Der Mitarbeiter verzichtet auf die
Auszahlung eines Teiles seines Gehaltes, dieser Teil wird vom
Arbeitgeber an die Unterstützungskasse abgegeben, eventuell
aufgestockt um einen Arbeitgeberanteil. Branchenspezifische
Belange werden dabei über branchenspezifische
Unterstützungskassen abgedeckt.
Die Vorteile für den Arbeitnehmer:
Die Beiträge zur Unterstützungskasse finanziert der
Arbeitnehmer von seinem Bruttogehalt. Der umgewandelte Beitrag
ist steuer- und sozialversicherungsfrei, was zu einer Reduzierung
des Nettoaufwandes führt. Im Unterschied zur Direktversicherung
fällt hierbei keine Pauschalbesteuerung an.
Die Vorteile für das Unternehmen:
Diese Form der betrieblichen Altersversorgung kostet den
Arbeitgeber nichts. Im Gegenteil: er spart Lohnnebenkosten auf
den umgewandelten Beitrag. Die betriebliche Altersversorgung wird
außerdem zu einem Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach
qualifizierten Mitarbeitern für den Betrieb.