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Einstellung von Mitarbeitern: Das sollten Sie als Arbeitgeber wissen
12.04.2016
Gerade Jungunternehmer tun sich zum Teil schwer, erstmalig Arbeitnehmer einzustellen. Für sie ist wichtig, auf die folgenden Punkte einzugehen:
Bewerbungsverfahren
Bereits bei der Stellenausschreibung und im Bewerbungsgespräch muss der Arbeitgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Vor allem die Stellenausschreibungen sollten deshalb geschlechtsneutral formuliert sein, keinen Altersbezug aufweisen und weder unmittelbar noch mittelbar an eine bestimmte Herkunft oder an ein Behinderungsmerkmal anknüpfen.
Haben sich erfolgreich Kandidaten auf die Stellenausschreibung beworben, lädt der Arbeitgeber typischerweise zum Bewerbungsgespräch ein. Er hat dann grundsätzlich die üblichen und erforderlichen Fahrt-
, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, wenn eine taggleiche An- und Abreise nicht möglich/zumutbar ist, zu erstatten. Der Arbeitgeber kann allerdings auch die Kostenerstattung schon im Vorfeld bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch ausschließen.
Der Arbeitsvertrag
Zwar sind grundsätzlich auch mündlich geschlossene Arbeitsverträge rechtsgültig, aus Gründen der
Nachweisbarkeit sollte jedoch ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgefasst werden. Die schriftliche Abfassung sieht auch das Nachweisgesetz als Verpflichtung für den Arbeitgeber vor. Zwingend erforderlich ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag bei befristeten Arbeitsverträgen. Hier muss die Befristung zwingend schriftlich vor dem Beginn des Arbeitsvertrags vereinbart sein, da ansonsten ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt. Ein Arbeitsvertrag sollte folgende Punkte zum Inhalt haben:
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmeranteil der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, dieser umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, vom zu zahlenden Arbeitsgehalt einbehalten und zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherungsträger überweisen. Die Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem der Arbeitsvertrag beginnt und die Beschäftigung ausgeübt wurde. Die Unfallversicherungsbeiträge sind alleine vom Arbeitgeber zu tragen und an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft zu überweisen. Zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wird abgeführt auch die Insolvenzgeldumlage, die U1-Umlage für Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern und die U2-Umlage für die Erstattung der Mutterschaftsaufwendung.
Praxistipp:
Umfassende Informationen, was alles bei der Einstellung von Mitarbeitern zu beachten sind, enthält unser Infoblatt A37 - „Einstellung von Mitarbeitern“ sowie A19 „Arbeitsvertrag - Worauf Sie achten sollten“ unter der Kennzahl 890 unter www.saarland.ihk.de.
Bewerbungsverfahren
Bereits bei der Stellenausschreibung und im Bewerbungsgespräch muss der Arbeitgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beachten. Vor allem die Stellenausschreibungen sollten deshalb geschlechtsneutral formuliert sein, keinen Altersbezug aufweisen und weder unmittelbar noch mittelbar an eine bestimmte Herkunft oder an ein Behinderungsmerkmal anknüpfen.
Haben sich erfolgreich Kandidaten auf die Stellenausschreibung beworben, lädt der Arbeitgeber typischerweise zum Bewerbungsgespräch ein. Er hat dann grundsätzlich die üblichen und erforderlichen Fahrt-
, Verpflegungs- und Unterbringungskosten, wenn eine taggleiche An- und Abreise nicht möglich/zumutbar ist, zu erstatten. Der Arbeitgeber kann allerdings auch die Kostenerstattung schon im Vorfeld bei der Einladung zum Vorstellungsgespräch ausschließen.
Der Arbeitsvertrag
Zwar sind grundsätzlich auch mündlich geschlossene Arbeitsverträge rechtsgültig, aus Gründen der
Nachweisbarkeit sollte jedoch ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgefasst werden. Die schriftliche Abfassung sieht auch das Nachweisgesetz als Verpflichtung für den Arbeitgeber vor. Zwingend erforderlich ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag bei befristeten Arbeitsverträgen. Hier muss die Befristung zwingend schriftlich vor dem Beginn des Arbeitsvertrags vereinbart sein, da ansonsten ein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande kommt. Ein Arbeitsvertrag sollte folgende Punkte zum Inhalt haben:
- Namen und Anschrift der Vertragsparteien,
- Beginn des Arbeitsverhältnisses,
- Arbeitsort oder der Hinweis, dass der Mitarbeiter an verschiedenen Arbeitsorten beschäftigt werden kann,
- kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Tätigkeit,
- Höhe und Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes,
- Umfang der Arbeitszeit,
- Berechnung des Jahresurlaubs,
- Festlegung der Kündigungsfristen und
- bei befristeten Verträgen zwingende Angabe der Befristungszeit oder des Befristungsgrundes.
- Betriebsnummer
Der Arbeitgeber braucht eine Betriebsnummer, um seine Arbeitnehmer anmelden zu können. Die Betriebsnummer erteilt die Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken, sie kann schriftlich (Fax oder E- Mail) oder telefonisch beantragt werden bei
Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit,
Eschberger Weg 68,
66121 Saarbrücken,
Telefon: 0800 4 5555 20
Fax: 0681 98842-1300,
E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de.
Das Formular kann auch unter www.arbeitsagentur.de unter der Rubrik „Unternehmen“, Unterrubrik „Sozialversicherung“ abgerufen werden.
- Sozialversicherungsausweis für den Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses seinem Arbeitgeber seinen Sozialversicherungsausweis vorzulegen. Dieser Sozialversicherungsausweis ist in Form eines Schreibens des Rentenversicherungsträgers erhältlich, mit dem der Mitarbeiter seine Sozialversicherungsnummer mitgeteilt bekommt.
- Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Anstelle der Lohnsteuerkarte gibt es bereits seit einigen Jahren den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Der Arbeitgeber erhält dadurch den Nachweis des Geburtsdatums sowie der steuerlichen Identifikationsmerkmale.
- Aufenthaltstitel
EU-Bürger brauchen weder eine Arbeitsgenehmigung noch eine Aufenthaltserlaubnis. Lediglich Arbeitnehmer aus Nicht - EU - Staaten dürfen nur beschäftigt werden, wenn diese einen gültigen Aufenthaltstitel haben, der ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung gestattet. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschäftigung von Asylbewerbern erteilen die Ausländerbehörden und die Agentur für Arbeit nähere Auskünfte.
- Sofortmeldepflicht
Für bestimmte Wirtschaftszweige existieren Sofortmeldepflichten. Es heißt, es muss zusätzlich, spätestens bei der Aufnahme der Beschäftigung eine elektronische Meldung direkt an die Datenstelle der Rentenversicherung abgegeben werden. Der Arbeitgeber muss in diesen Branchen seiner Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich auf die Pflicht, täglich die Ausweispapiere mitzuführen, hinweisen. Dieser schriftliche Hinweis muss er für die Dauer Erbringung der Dienst- oder Werkleistung aufbewahren.
- Meldung an die Krankenkasse
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Diese Anmeldungen sind nur noch, unabhängig von der Größe des Unternehmens, elektronisch möglich.
- Meldung an die Berufsgenossenschaft
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer, auch die Mini-Jobber, bei der Berufsgenossenschaft anmelden und doch individuelle Beiträge entrichten.
- Meldung an das Finanzamt
Der Arbeitgeber muss beim Finanzamt die Lohnsteuer seiner Mitarbeiter anmelden, diese bei der Gehaltsüberweisung einbehalten und das zuständige Finanzamt überweisen.
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmeranteil der Gesamtsozialversicherungsbeiträge, dieser umfasst die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, vom zu zahlenden Arbeitsgehalt einbehalten und zusammen mit seinem Arbeitgeberanteil an die Sozialversicherungsträger überweisen. Die Beiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem der Arbeitsvertrag beginnt und die Beschäftigung ausgeübt wurde. Die Unfallversicherungsbeiträge sind alleine vom Arbeitgeber zu tragen und an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft zu überweisen. Zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeiträgen wird abgeführt auch die Insolvenzgeldumlage, die U1-Umlage für Arbeitgeber mit bis zu 30 Arbeitnehmern und die U2-Umlage für die Erstattung der Mutterschaftsaufwendung.
Praxistipp:
Umfassende Informationen, was alles bei der Einstellung von Mitarbeitern zu beachten sind, enthält unser Infoblatt A37 - „Einstellung von Mitarbeitern“ sowie A19 „Arbeitsvertrag - Worauf Sie achten sollten“ unter der Kennzahl 890 unter www.saarland.ihk.de.