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Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Mit dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wird die europäische WEEE-Richtlinie („Waste of Electrical and Electronic Equipment“) in deutsches Recht umgesetzt. Es regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltgerechte Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Zuständig für den Vollzug des Gesetzes ist die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR).

Wer ist betroffen?

  • Hersteller und Importeure (Erstinverkehrbringer von Elektro- und Elektronikgeräten)
  • Handelsunternehmen, wenn sie Geräte erstmals unter eigener Marke in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat vertreiben
  • Vertreiber mit Verkaufs- oder Lagerflächen ab 400 m² (bzw. seit 01.07.2022 auch Lebensmittelmärkte ab 800 m²), die Altgeräte zurücknehmen müssen
  • Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister (seit 01.07.2023), die nur noch mit korrekt registrierten Herstellern zusammenarbeiten dürfen

Gerätekategorien

Seit 15.08.2018 gilt das ElektroG grundsätzlich für sämtliche Elektro- und Elektronikgeräte bis 1.000 V Wechselspannung bzw. 1.500 V Gleichspannung. Geräte müssen entweder für den Betrieb elektrischer Ströme/Felder notwendig sein oder selbst deren Erzeugung, Übertragung oder Messung dienen.

Die sechs Gerätekategorien sind:
  1. Wärmeüberträger
  2. Bildschirme, Monitore und Geräte mit Bildschirmoberfläche > 100 cm²
  3. Lampen
  4. Großgeräte (mindestens eine Abmessung > 50 cm)
  5. Kleingeräte (keine Abmessung > 50 cm)
  6. Kleine IT- und Telekommunikationsgeräte (keine Abmessung > 50 cm)
Nicht erfasst sind bestimmte Ausnahmen (§ 2 Abs. 2 ElektroG), z. B. ortsfeste Großanlagen, Verkehrsmittel oder spezielle Einbaukomponenten.

Zentrale Pflichten für Hersteller und Vertreiber

Registrierungspflicht (§ 6 ElektroG)

Vor dem Inverkehrbringen müssen sich Hersteller/Importeure bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Erforderlich sind u. a. Angaben zu Marke, Gerätekategorie, Nutzungsart (B2C/B2B) sowie eine Finanzierungsgarantie (für B2C-Geräte) oder ein Rücknahmekonzept (für B2B-Geräte). Registrierte Hersteller erhalten eine WEEE-Nummer, die beim Anbieten und auf Rechnungen anzugeben ist.

Finanzierungsgarantie / Rücknahmekonzept (§§ 7, 7a)

  • B2C-Geräte: Jährlich zu erneuernde insolvenzsichere Garantie für Entsorgungskosten.
  • B2B-Geräte: Vorlage eines Rücknahmekonzepts.
Individuelle Garantiestellungen sind möglich, wobei die zulässigen Varianten im ElektroG aufgelistet werden. Bei größeren Garantiebeträgen scheint eine Beteiligung an Garantiefonds bzw. Garantiegemeinschaften kostengünstiger zu sein. Angebote dazu gibt es z. B. vom Verband Bitkom (http://www.bitkom-garantie.de) und von einem Kooperationspartner des ZVEI (http://www.eag-gmbh.de) oder dem Dienstleister www.take-e-way.de oder ähnlichen Dienstleistern.

Kennzeichnungspflicht (§ 9)

Alle Geräte müssen mit Herstellerangabe, Baujahr und dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Seit 01.01.2023 gilt dies für alle Geräte (B2C und B2B).

Rücknahmepflichten (§§ 15–19)

  • Hersteller: Zumutbare Rückgabemöglichkeit schaffen; bei B2C über Teilnahme an der bundesweiten Abholkoordination der Stiftung EAR.
  • Vertreiber: Rücknahme von Kleingeräten bis 25 cm Kantenlänge immer unentgeltlich, größere Geräte beim Kauf eines Neugeräts gleicher Funktion. Auch Onlinehändler und Lebensmittelmärkte (ab 800 m²) sind einbezogen. Bei Lieferung frei Haus muss aktiv nach der Rückgabe eines Altgeräts gefragt werden.
Hersteller von Geräten für private Haushalte (B2C) sind kollektiv verpflichtet, die operative Entsorgung der zurückgegebenen Altgeräte sicherzustellen. Die Stiftung EAR ordnet bundesweit nach Marktanteilen an, welche Hersteller wann und wo volle Sammelcontainer von kommunalen Sammelstellen abholen müssen.

Daraus ergeben sich für die Hersteller kurzfristige logistische Pflichten – ein Unternehmen aus Süddeutschland kann beispielsweise verpflichtet werden, binnen weniger Tage einen Container in Norddeutschland zu übernehmen.

In der Praxis arbeiten Hersteller hierfür mit bundesweit tätigen Entsorgungsunternehmen oder mit regionalen Entsorgern zusammen, die in überregionale Netzwerke eingebunden sind.

Darüber hinaus können sich Hersteller kollektiven Rücknahmesystemen anschließen, die diese Aufgaben zentral organisieren (wie z. B. http://www.lightcycle.de für Lampen und Leuchten).

Mitteilungs- und Informationspflichten (§§ 18, 27–29)
  • Regelmäßige Mengenmeldungen an die Stiftung EAR
  • Informationen an Kunden über Rückgabemöglichkeiten, Behandlung und Recycling
  • Pflicht zur Veröffentlichung der WEEE-Nummer bei Angeboten

Praxisbeispiele aus der Rechtsauslegung
  • Als Elektrogeräte einzustufen: Badschränke mit fest eingebautem beleuchtetem Spiegel, Sportschuhe mit LED-Sohle, elektrisch verstellbare Fernsehsessel
  • Nur elektrische Komponenten betroffen: LED-Leisten zum Nachrüsten an Möbeln, Fahrraddynamos

Bezug zur RoHS-Richtlinie

Neben dem ElektroG gilt die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV), mit der die europäischen Stoffverbote der RoHS-Richtlinie (z. B. für Blei, Cadmium, bestimmte Flammschutzmittel) in deutsches Recht umgesetzt sind. Diese Vorschriften betreffen sowohl Hersteller kompletter Geräte als auch Zulieferer von Bauteilen.
Änderungen der letzten Jahre
  • 2018: Umstellung von 10 auf 6 Gerätekategorien („Open Scope“)
  • 2021/22: Einführung Rücknahmekonzept B2B, erweiterte Kennzeichnungspflicht auch für B2B-Geräte, neue Hinweispflichten der Hersteller und Vertreiber
  • 2022: Lebensmittelmärkte ≥ 800 m² in Rücknahmepflicht einbezogen
  • 2023: Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister nur noch für registrierte Hersteller tätig

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