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Empfehlungs-E-Mail auch nur mit Einwilligung
05.02.2014
Viele Unternehmen schaffen auf Ihrer Unternehmens-Webseite die Möglichkeit für Nutzer, Dritten eine sogenannte „Empfehlungs-E-Mail“ zuzusenden. Aber: Wie der BGH mit Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 208/12, urteilte, ist diese Empfehlungs-E-Mail nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Richtet sich die ohne Einwilligung des Adressaten versandte Empfehlungs-E-Mail an einen Unternehmer, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Empfänger der E-Mail hat deshalb einen Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen, das die Empfehlungs-E-Mail als unverlangt zugesandte Werbung ermöglicht hat. Unternehmen sind deshalb gut beraten, die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben einzuhalten. Nähere lesen Sie hier.