Erfolg für die Abfallverwertung
Gericht gibt IHK-Position recht
07.07.1997
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat den Kriterien der
'Länderarbeitsgemeinschaft Abfall' (LAGA) zur Abgrenzung zwischen
Abfallverwertung und Abfallbeseitigung, hinter denen sich auch
das saarländische Umweltministerium und das Landesamt für
Umweltschutz bislang stets versteckt hielten, widersprochen.
Anlaß ist ein Containerdienst, der auch unsortierte
Baustellenabfälle und sonstige Mischfraktionen auf einem
Grundstück sammelte, dort zwischenlagerte und in größeren
Einheiten in eine Klassifizierungsanlage zur Sortierung und
Aufbereitung von Baustellenabfällen für die spätere Verwertung
abtransportierte. Daraufhin wurde gegen dieses Unternehmen eine
Ordnungsverfügung in Höhe von 20.000 DM verhängt, da es sich bei
den Stoffen um Abfälle zur Beseitigung handle, die der
Überlassungspflicht und dem satzungsmäßigen Anschluß- und
Benutzungszwang an den Kreis unterliege. Das Gericht entschied
jedoch für den Containerdienst: Eine vom Abfallbesitzer im
Einzelfall gewählte Entsorgungsmaßnahme bestehe häufig aus
mehreren konkreten Entsorgungsbehandlungen; dazu zählten auch
Hilfshandlungen. Die Abfallseparierung durch Sortier- und
Klassieranlagen seien ein erstes Glied in einer möglichen Kette
von Handlungen zur Gewinnung von sekundären Rohstoffen. Im
übrigen seien quantitative Betrachtungen, zum Beispiel bestimmte
Prozentsätze der stofflichen Substanz des Gesamtabfalles bezogen
auf das Volumen oder auf das Gewicht, nicht erforderlich. Damit
hat sich erstmals ein Gericht gegenüber Inhalten des
LAGA-Papieres ausgesprochen. Abzuwarten bleibt nach Auffassung
der IHK, ob diese Position vom Verwaltungsgericht Düsseldorf auch
im Hauptverfahren gehalten wird.
Der Beschluß in diesem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren kann zum Preis von 30,-- DM beim Deutschen Industrie- und Handelstag, Abt. X, Ref. 6, Fax 02 28/10 45 49 bezogen werden.