Erweiterung der EU Allgemeingenehmigungen im Bereich der Exportkontrolle
09.12.2011
Allgemeingenehmigungen sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen im Berech der Exportkontrolle. Abgesehen von den nationalen Allgemeingenehmigungen gibt es derzeit nur eine EU-weite Genehmigungsvariante, die EU001. Diese dient dazu, dass für einen bestimmten Warenkreis (Dual-Use-Güter, Teil I Abschnitt C der EG VO 428/2009) in bestimmte Bestimmungsländer (USA, Kanada, Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz und Norwegen) kein formeller Antrag auf Ausfuhrgenehmigung zu stellen ist. Sie werden von Amts wegen im Rahmen der Zollanmeldung (Feld 44) mit der Voraussetzung der Einhaltung der zu beachtenden Vorschriften erteilt. Um die Wettbewerbsfähigkeit in einigen Wirtschaftszweigen in der EU zu verbessern und um für alle Ausführer im Binnenmarkt gleiche Ausgangspositionen zu schaffen, werden weitere EU-weite Allgemeingenehmigungen zum 8. Jan. 2012 eingeführt. Diese sind wie folgt:
- Allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU002
Diese ist für die Ausfuhr von bestimmten Gütern des Wassenaar Abkommens in Verbindung mit einem bestimmten Länderkreis konzipiert (z.B Südafrika, Südkorea, Türkei und etc.)
- Allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU003
Ist für die Wiederausfuhr von Reparatur- oder Austauschwaren des Anhang I der EG-VO 428/2009 gedacht – Ausnahmen beachten! - Allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU004
Ist für die vorübergehende Ausfuhr (z.B. Ausstellung von Messen) von bestimmten Gütern des Anhang I EG VO 428/2009 vorgesehen
- Allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU005
Diese Form kann für bestimmte Telekommunikationsgüter für einen bestimmten Länderkreis (z.B. Argentinien, China, Indien, Russland, Südkorea, Türkei und weitere) angewandt werden - Allgemeine Ausfuhrgenehmigung EU006
Diese Form der Allgemeingenehmigung erlaubt es, bestimme Chemikalien in Länder auszuführen, die dem Exportkontrollregime der Australischen Gruppe beigetreten sind