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EuGH: Deutsche Regelung zum Wertersatz im Onlinehandel unzulässig
16.09.2009
Der EuGH hat im September 2009 die Frage entschieden, ob ein Händler für die Benutzung der Ware während der Widerrufsfrist gemäß dem deutschen Recht Wertersatz verlangen kann. Es wurde überprüft, ob die deutsche Regelung mit der europäischen Fernabsatzrichtlinie übereinstimmt. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass nur in Ausnahmefällen Wertersatz verlangt werden dürfe, nämlich wenn der Verbraucher die Ware gegen Treu und Glauben nutzt. Wann dies der Fall ist, bleibt völlig unklar.
Bis zur Umsetzung dieses europäischen Urteils durch die deutschen Rechtsanwender müssen wohl folgende Fälle unterschieden werden:
Bis zur Umsetzung dieses europäischen Urteils durch die deutschen Rechtsanwender müssen wohl folgende Fälle unterschieden werden:
- Wertersatz für gezogene Nutzungen, § 346 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB: geht nicht mehr, es sei denn, dies passt nicht mit den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (Treu und Glauben) zusammen. Wann dies der Fall sein soll: unklar. Vermutung: man kann nachweisen, dass das Hochzeitskleid nur für den Zweck der Hochzeit bestellt wurde.
- Wertersatz für die Beschädigungen durch nicht bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung (§ 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB), z. B. mit der Friteuse Fußball spielen: geht nicht, deshalb Wertersatzpflicht ja.
- Wertersatz für eine „Prüfung wie im Ladengeschäft“ bzw. - wie der EuGH es sagt - „ausprobieren“: kein Wertersatz, nichts Neues.
- Wertersatz für eine Verschlechterung infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme (z. B. zwei Wochen Urlaubsfotos mit der Digitalkamera machen, § 357 Abs. 3 BGB): Hier hat der EuGH entschieden, dass dies (anders als bislang) nur noch in „Treu und Glauben“ Fällen möglich ist, und auch nur mit individuell errechnetem Wertersatz, nicht pauschal. Aber wann ist das der Fall?