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Kennzahl: 17.18959

Firmenname: Kombination aus Gattungsbegriff und Top-Level-Domain nicht unterscheidungskräftig

26.06.2025

Für die Eintragung einer Firma im Handelsregister ist Voraussetzung, dass sie Unterscheidungskraft hat. Im Falle der Firma „v.de AG“ verneinte der BGH (Beschluss v. 11.03.2025, II ZB 9/24) eine Unterscheidungskraft.

Durch die Kombination eines unspezifischen, keine Unterscheidungskraft besitzenden Branchen- bzw. Gattungsbegriffs einer Top-Level- Domain erhält eine Firma nicht die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 18 Abs. 1 HGB. Diese muss sich vielmehr aus der sogenannten Second-Level-Domain („v“) ergeben. Bei Fragen von zu Eintragungsfähigkeit von Firmen wenden sich gerne an uns oder schauen sich einfach mal unser diesbezügliches Infoblatt „Firma und Gegenstand: Eintragung in das Handels- oder Gesellschaftsregister“ unter der Kennzahl 1339 an.